Die Berufsunfähigkeitsversicherung schließt eine wichtige Versorgungslücke, falls man nicht mehr arbeiten kann. Worauf es beim Abschluss ankommt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gehört zu den wichtigsten Policen überhaupt. Denn wer nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten, muss im Ernstfall mit deutlichen Einkommenseinbußen rechnen. Diese Versorgungslücke kann eine gute BU schließen. Anna Follmann von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Police bereits in jungen Jahren abzuschließen, wenn sie noch gesund sind - das erleichtert den Einstieg und ermöglicht günstigere Beiträge. Wichtig beim Abschluss: Nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auf die Leistungen achten, die sich aus dem Kleingedruckten ergeben. Folgende Bedingungen sollte die BU der Verbraucherzentrale zufolge erfüllen: Der Leistungsfall tritt ein, wenn Versicherte ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben können. Der Versicherer unterlässt die Prüfung, ob mit den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Versicherten andere Tätigkeiten ausgeübt werden können. Eine Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Versicherte voraussichtlich sechs Monate lang zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig sind oder dieser Zeitraum bereits verstrichen ist. Die Berufsunfähigkeitsrente fließt ab dem ersten Tag des Sechs-Monats-Zeitraums - und zwar auch rückwirkend. Bei verspäteter Meldung wird die Rente mindestens drei Jahre lang rückwirkend gezahlt. Während der Leistungsprüfung haben Versicherte die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge zu stunden. Denn das kann in dieser Zeit finanzielle Entlastung bringen. Haben Versicherte beim Vertragsschluss Krankheiten ohne Verschulden nicht angegeben - etwa, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen oder nicht diagnostiziert waren -, verzichten Versicherer auf eine spätere Kündigung oder Anhebung der Beiträge. Der Vertrag hat weltweite Gültigkeit. Bei befristeter Anerkennung einer Berufsunfähigkeit verlangt der Versicherer keine Rückzahlung bereits gewährter Renten, falls sich herausstellen sollte, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war.