Freistellungsauftrag Gemeinschaftskonto: Wann muss er erteilt werden?

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Ein Gemeinschaftskonto bringt Vorteile, aber auch steuerliche Fragen mit sich. Eine davon: Wie funktioniert der gemeinsame Freistellungsauftrag? Ein Gemeinschaftskonto erleichtert die Verwaltung gemeinsamer Finanzen – sei es bei Ehepaaren, unverheirateten Paaren oder Wohngemeinschaften. Doch wenn es um Zinserträge und Steuern geht, kommen oft Fragen auf. Einer der zentralen Punkte: der Freistellungsauftrag. Dieser führt dazu, dass Zinseinnahmen bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Doch wie funktioniert das bei einem Gemeinschaftskonto? Gemeinsamer Freistellungsauftrag: Wann sollte er erteilt werden? Sobald ein Gemeinschaftskonto Zinseinnahmen bringt, sollten Sie einen Freistellungsauftrag stellen. Denn dieser verhindert, dass Ihre Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einbehält (zuzüglich Solidaritätszuschlag) – vorausgesetzt, die Erträge liegen unterhalb des sogenannten Sparerpauschbetrags (siehe nächster Abschnitt). Wichtig zu wissen: Bei Gemeinschaftskonten können nur Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner einen Freistellungsauftrag einrichten, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung). Für unverheiratete Kontoinhaber ist ein solcher gemeinsamer Freistellungsauftrag nicht möglich. Wie hoch ist der Freibetrag bei einem Gemeinschaftskonto? Für Einzelpersonen beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften 2.000 Euro. Da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag nur für steuerlich zusammenveranlagte Paare möglich ist, können Sie also einen Freistellungsauftrag bis zu 2.000 Euro erteilen. Beachten Sie aber: Haben Sie neben dem Gemeinschaftskonto noch weitere Konten oder Depots bei anderen Banken, können Sie nicht bei jedem Geldinstitut den vollen Sparerpauschbetrag ausreizen, sondern müssen ihn aufteilen. Der maximal mögliche Freibetrag für das Gemeinschaftskonto hängt also davon ab, ob Sie einen Teil des Sparerpauschbetrags schon für andere Konten oder Depots nutzen. Erwarten Sie beispielsweise Zinserträge von 200 Euro im Jahr auf dem Gemeinschaftskonto, reichen Sie bei der Bank einen Freistellungsauftrag in derselben Höhe ein, damit die 200 Euro steuerfrei bleiben. Die restlichen 1.800 Euro können Sie bei anderen Banken verbrauchen. Was ist besser: gemeinsamer oder einzelner Freistellungsauftrag? Bei einem Gemeinschaftskonto ist der gemeinsame Freistellungsauftrag die einzige Möglichkeit. Einzelne Freistellungsaufträge können nur auf Konten angewendet werden, die auf den Namen nur einer Person geführt werden. Andersherum kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag aber sowohl für ein Gemeinschaftskonto als auch für Einzelkonten gelten. Gut zu wissen: Wer einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt, beantragt damit gleichzeitig auch die sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Das bedeutet, dass am Ende des Kalenderjahres die Verluste des einen Partners mit den Gewinnen und Erträgen des anderen verrechnet werden. Was muss ich bei einem Gemeinschaftskonto beachten? Ein Gemeinschaftskonto gibt es in zwei Varianten: als Und-Konto und als Oder-Konto. Beim Und-Konto darf keiner der Partner alleine über das Konto verfügen. Beide müssen sämtliche Auszahlungen und Transaktionen genehmigen. In der Praxis gebräuchlicher ist das Oder-Konto. Hier können alle Kontoinhaber unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen – und auch über das Guthaben verfügen. Ein Nachteil des Gemeinschaftskontos – egal in welcher Variante – ist die gemeinsame Haftung. Überzieht ein Partner das Konto, haften dafür beide. Auch gibt es auf Gemeinschaftskonten keinen Pfändungsschutz . Schulden Sie also einem Dritten Geld, kann das gesamte Guthaben gepfändet werden. Mehr zu den Vor- und Nachteilen eines Gemeinschaftskontos lesen Sie hier. Was passiert im Todesfall? Stirbt einer der Inhaber des Gemeinschaftskontos, stellen sich insbesondere zwei Fragen: Kann der verbliebene Kontoinhaber problemlos über das Geld verfügen? Und wem gehört das Guthaben – nur dem hinterbliebenen Partner oder allen Erben? Führen Sie ein Oder-Konto, ist der Zugriff aufs Konto für den überlebenden Partner kein Problem. Schließlich erlaubt diese Form des Gemeinschaftskontos, Geld alleine abzuheben oder Überweisungen zu tätigen. Das gilt auch, wenn das Oder-Konto in den Nachlass fällt und Miterben wie etwa Kinder des Verstorbenen nun ebenfalls Zugriff auf das Gemeinschaftskonto haben (mehr dazu unten). Kontovollmacht erteilen: Das sollten Sie beachten Über den Tod hinaus: Diese Bankvollmacht ist für immer gültig Bei einem Und-Konto kann es jedoch vorkommen, dass Miterben den Zugriff des hinterbliebenen Partners auf das Konto verhindern. Denn alle Kontoinhaber dürfen bei dieser Variante nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen. Unabhängig davon, ob es sich um ein Oder- oder ein Und-Konto handelt, steht dem überlebenden Partner nicht automatisch das gesamte Geld auf dem Gemeinschaftskonto zu. Ist es nicht anders geregelt – etwa durch ein Testament – greift oft die gesetzliche Erbfolge. Was das für Ehepartner bedeutet, lesen Sie hier. Verhindern lässt sich das aber, wenn Sie bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos in den Vertragsbedingungen festlegen, dass der überlebende Partner das Konto im Todesfall auf sich umschreiben lassen kann. Das Guthaben steht dann allein dem Partner zu – unabhängig davon, ob er Erbe ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. August 2018, Az. 3 U 157/17 ).
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