Haustiere als Erben: So sichern Sie Ihr Tier im Testament ab

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Sie begleiten Menschen durchs Leben – doch was passiert mit Haustieren, wenn man stirbt? Was Sie tun können, damit es Hund oder Katze nach Ihrem Tod gutgeht. Haustiere helfen gegen Einsamkeit, geben Halt in schweren Zeiten und sind für viele ein echter Lebensinhalt. Umso verständlicher ist der Wunsch, auch über das eigene Leben hinaus für das Wohl des Tieres zu sorgen. Doch geht das überhaupt? Kann man einem Hund, einer Katze oder dem Wellensittich Geld vererben, ein finanzielles Polster für Futter, Pflege und tierärztliche Versorgung? Bzw. welche Möglichkeiten gibt es, damit das Tier gut versorgt bleibt? Haustiere im Erbrecht Das deutsche Erbrecht setzt klare Grenzen. Nur rechtsfähige Personen – also natürliche Menschen oder juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen – dürfen erben. Tiere hingegen werden zivilrechtlich als Sache behandelt (siehe Infokasten) und können demnach nicht erben. Juristisch betrachtet ist das Tier selbst Teil des Nachlasses. Es gehört also zum Erbe und wird zusammen mit anderen Vermögensgegenständen – etwa Möbeln oder Immobilien – auf die Erben übertragen. Eine besondere Regelung zur Vererbung von Haustieren gibt es im deutschen Recht nicht. Zwar mag der Wille des Erblassers eindeutig sein, doch das Gesetz lässt keine Ausnahmen zu: Tiere können kein eigenes Vermögen besitzen, keine Rechte einfordern und auch keine Verträge abschließen. Wird ein Tier im Testament ausdrücklich als Erbe eingesetzt, ist dieser Teil des Testaments unwirksam. In der Folge greift die gesetzliche Erbfolge. Wer sein Haustier absichern will, muss also andere Wege finden. Testament: Absicherung für Haustiere regeln Es gibt mehrere rechtlich zulässige Wege, wie Sie das Wohlergehen Ihres Haustiers nach Ihrem Tod absichern können. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Wünsche frühzeitig und eindeutig in einem Testament festhalten. Testament beglaubigen lassen: Ist das notwendig? Über den Tod hinaus: Diese Bankvollmacht ist für immer gültig Eine häufig genutzte Möglichkeit ist die Kombination aus Erbeinsetzung und Auflage. Dabei bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Erben – unter der Bedingung, dass sie sich um das Tier kümmert. Diese sogenannte Auflage verpflichtet den Erben dazu, für Futter, Pflege und Unterbringung des Tieres zu sorgen. Sie können im Testament auch genau festlegen, wie diese Versorgung aussehen soll: zum Beispiel, wie oft ein Hund Gassi geführt werden soll oder welcher Tierarzt aufgesucht werden muss. Testamentsvollstrecker sichert Tierwohl Um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, können Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Diese Person überwacht nach Ihrem Tod die Einhaltung der Auflagen und kann bei Pflichtverstößen auch rechtlich – bis hin zur gerichtlichen Klage auf Umsetzung der Pflegeanweisungen – gegen den Erben vorgehen, wenn das Tier nicht angemessen versorgt wird. Wurde kein Testamentsvollstrecker benannt, ist die Durchsetzung schwieriger. In diesem Fall sind andere Erben oder potenziell auch ein benannter Tierschutzverein gefragt, den letzten Willen des Erblassers zu vertreten. Deshalb ist es empfehlenswert, immer eine neutrale Kontrollinstanz wie einen Vollstrecker mit ins Testament aufzunehmen. Vermächtnis zugunsten von Tieren Alternativ zum direkten Erben können Sie auch ein Vermächtnis anordnen. Dabei erhält eine bestimmte Person oder Institution – etwa ein Tierschutzverein – eine Geldsumme aus dem Nachlass, verbunden mit der Aufgabe, Ihr Haustier zu übernehmen und zu betreuen. Bei größeren Vermögen ist sogar die Gründung einer Stiftung möglich, deren Zweck die Versorgung des eigenen Tieres ist. Das ist aufwendig und eher die Ausnahme, bietet aber rechtliche Sicherheit über viele Jahre hinweg. Trennung von Erbe und Pflege Eine weitere Option ist die Trennung von Erbe und Tierpflege: Sie setzen eine Person als Erben ein, benennen aber eine andere Person als Tierpfleger – etwa jemanden, der Ihr Tier bereits kennt. In diesem Fall kann die Pflegeperson eine monatliche Zahlung vom Erben erhalten, sofern Sie das entsprechend im Testament geregelt haben. Wichtig ist: Nur wenn die Versorgung des Tieres klar geregelt ist, kann es auch nach Ihrem Tod ein gutes Leben führen. Überlassen Sie diese Entscheidung nicht dem Zufall – sondern halten Sie Ihren letzten Willen rechtssicher fest. Mit Auflagen verbunden: Darf ein Erbe das Erbe ablehnen? Ja, ein Erbe darf ein Erbe grundsätzlich ausschlagen – das gilt auch dann, wenn die Erbschaft an bestimmte Auflagen, wie etwa die Versorgung eines Haustiers, geknüpft ist. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen (§ 1944 BGB). Teure Erbschaft: Wer bezahlt meine Schulden, wenn ich sterbe? Erbe ausschlagen: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen Lehnt die von Ihnen im Testament vorgesehene Person die Erbschaft ab, tritt die gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Ersatzerbfolge ein. Das bedeutet: Eine andere im Testament bestimmte Person – oder, falls keine benannt ist, der nächste gesetzliche Erbe – wird Erbe und übernimmt damit auch das Tier als Teil des Nachlasses. Ist keine geeignete Person vorhanden und gibt es keine Regelung zur Tierpflege, fällt das Tier unter Umständen an die zuständige kommunale Behörde oder ein Tierheim, bis eine Lösung gefunden ist. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Testament einen Ersatzerben zu benennen, falls der zuerst vorgesehene Erbe ablehnt, eine konkrete Auflage zur Tierpflege zu formulieren und möglichst auch einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der die Versorgung kontrolliert. Gesetzliche Grenzen bei der Tiervorsorge So sehr ein Haustier auch am Herzen liegen mag – das Gesetz setzt der Nachlassregelung zugunsten von Tieren auch Grenzen. Ein Tier darf nicht übermäßig bevorteilt werden, wenn dadurch andere Pflichtteilsberechtigte benachteiligt würden. Wenn zum Beispiel ein Großteil des Vermögens ausschließlich für die Versorgung eines Tieres vorgesehen ist, kann das vor Gericht als unverhältnismäßig gewertet werden. Testament anfechten: So gelingt es Anrecht auf den Nachlass: Nach dieser Zeit erlischt ein Erbanspruch Gerichte orientieren sich in solchen Fällen daran, was objektiv notwendig ist – etwa für Futter, Tierarztbesuche und Pflege. Überzogene Summen oder zu weitreichende Forderungen können Erben anfechten. Es ist daher ratsam, realistische Beträge festzulegen und die Maßnahmen zur Versorgung des Tieres möglichst konkret und nachvollziehbar zu beschreiben. Wie lange gilt die Pflegepflicht? Wenn Sie im Testament festlegen, dass ein Erbe Ihr Haustier versorgen soll, dann gilt diese Pflicht so lange, wie das Tier lebt. Die Auflage endet automatisch mit dem Tod des Tieres – ganz gleich, ob es sich um einen Hund, eine Katze oder ein anderes Haustier handelt. Wichtig ist: Sie können im Testament auch regeln, was im Fall des Todes des Tieres mit dem restlichen Vermögen passiert. Zum Beispiel, ob der Erbe es behalten darf oder ob es an eine andere Person oder Organisation übergehen soll. Das schafft zusätzliche Klarheit – und verhindert Streitigkeiten. Fazit: Früh handeln, klare Vorgaben machen Tiere können keine Erben sein – aber sie sind ein Teil der Familie. Wer sicherstellen möchte, dass sein Haustier auch nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, sollte frühzeitig handeln. Achten Sie darauf, im Testament realistische Beträge festzulegen, die im Verhältnis zur Pflege stehen. So vermeiden Sie rechtliche Streitigkeiten – und stellen sicher, dass Ihr Tier nicht nur untergebracht, sondern wirklich umsorgt wird. Tipp: Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Erbrecht, um Ihre testamentarischen Wünsche rechtssicher zu gestalten. Je klarer Ihre Regelung, desto größer die Chance, dass Ihr Tier auch in Zukunft ein gutes Leben führen kann.
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