Hilfe zur Pflege: 300.000 Bedürftige verzichten auf Geld vom Staat

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Wer Pflege braucht, aber nicht ohne weitere finanzielle Hilfe auskommt, kann Hilfe vom Staat beantragen. Es gibt jedoch signifikante Unterschiede zwischen den Bewohnern eines Heims und der eigenen Wohnung. Eine Studie zeigt mögliche Gründe. Viele Pflegebedürftige mit geringem Einkommen nehmen laut einer neuen Studie die ihnen zustehenden Leistungen des Staates nicht in Anspruch. Der Pflegeexperte und Rechtswissenschaftler Thomas Klie kommt in der Studie im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbands zu dem Schluss, dass in der häuslichen Pflege nicht einmal 20 Prozent der Betroffenen ihre Ansprüche auf "Hilfe zur Pflege" geltend machen, wie aus der in Berlin veröffentlichten Erhebung hervorgeht. Beim Sozialamt können Pflegebedürftige mit zu wenig Einkommen "Hilfe zur Pflege" beantragen, wenn etwa die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Laut der Studie kommt diese Hilfe bei den Menschen in Pflegeheimen viel stärker an. Rund 42 Prozent der zuletzt rund 800.000 Pflegebedürftigen in Heimen haben sie demnach zuletzt bekommen (2023). Von den in Betracht kommenden 4,2 Millionen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zwei bis fünf außerhalb von Einrichtungen seien es nur rund 76.000 gewesen, also nur 1,8 Prozent. Nach Hochrechnung der Studie haben aber rund 390.000 der zu Hause gepflegten Menschen Anspruch auf die Sozialleistung. Einkommen und Vermögen würden in den Fällen zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die eigenen Bedarfe zu decken. Aus Scham nicht zum Amt Dass mehr Menschen Hilfe zur Pflege erfolgreich beantragen könnten, nimmt die Studie auch anhand von Daten für die Grundsicherung an. Angenommen wurde, dass sich die Anteile fehlender Inanspruchnahme in beiden Fällen in etwa entsprechen. So kommt die Erhebung zu dem Ergebnis, dass mehr als 300.000 Menschen ohne Hilfe zur Pflege auskommen, obwohl sie diese bekommen könnten. Der Paritätische Gesamtverband macht Unwissenheit, Scham oder ausbleibende Beratung dafür verantwortlich. Pflegefall in der Familie: Diese Fragen sollten Sie jetzt klären Typische Fallstricke bei der Pflege: Diese Fehler kosten Geld und Kraft In den Stadtstaaten Hamburg und Berlin werde Hilfe zur Pflege dabei ambulant in größerem Ausmaß gewährt, im Saarland, in Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg und Niedersachsen sowie Rheinland-Pfalz in eher geringem, so die Studienautoren. "Bund und Länder müssen endlich die Menschen in der ambulanten Pflege in den Blick nehmen und Pflegearmut entschieden bekämpfen", sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock. So stellen Sie einen Antrag Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" haben Menschen, die sowohl finanziell bedürftig als auch pflegebedürftig sind. Sie wird gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze liegen. Diese Grenze wird immer individuell berechnet. Dabei spielt nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das des Ehe- und Lebenspartners eine Rolle. Berücksichtigt bei der Einkommensberechnung werden nicht nur die jeweiligen Renten. Auch Unterhaltszahlungen von Verwandten, Miet- und Pachteinkünfte, Einkünfte aus Kapitaleinkommen wie Zinsen und Nießbrauchrechte fließen mit ein. Auch das eigene oder gemeinsame Vermögen wird herangezogen, um die Einkommensgrenze zu berechnen. Ausgenommen bleibt davon ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro (Ehepaare: 20.000 Euro). Zudem prüft das Finanzamt, ob Ihre Kinder mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. In diesem Fall müssen diese für die Pflege aufkommen. Der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" wird beim zuständigen Sozialamt gestellt. Wichtig: Das Sozialamt zahlt nur für Leistungen ab der Antragsstellung. Rückwirkend werden keine Kosten übernommen. Für den Antrag benötigen Sie: Personalausweis oder Reisepass Belege über Einkommen oder Rente (Rentenbescheid) gegebenenfalls Belege über Vermögen (Sparbücher, Grundbesitz, Lebensversicherungen) Bescheid über den Pflegegrad gegebenenfalls Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht Rechnungen von Pflegeleistungen oder dem Pflegeheim Nachweise über Ausgaben (Mietkosten, Bestattungsvorsorge, besondere Belastungen) Nach Prüfung aller Unterlagen und des Einkommens schickt Ihnen das Sozialamt einen Bescheid mit seiner Entscheidung. Wer mit dieser nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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