Krankheit schützt vor Schulden nicht. Ob Krankengeld pfändbar ist, hängt von der Höhe ab. Mit einem P-Konto schützen Sie Ihren monatlichen Freibetrag. Als Entgeltersatzleistung zählt Krankengeld zu den laufenden Geldleistungen. Wenn für Ihr Konto ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorliegt, sind sowohl das Guthaben auf Ihrem Konto als auch alle Geldeingänge pfändbar. Wenn Sie Schulden haben und bisherige Mahnverfahren erfolglos waren, wird der PfÜB auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ihres Kontos erlassen. Volle Pfändung von Krankengeld ohne P-Konto möglich Liegt kein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vor, ist Ihr Krankengeld in voller Höhe pfändbar. Sobald die Bank den PfÜB als Drittschuldner erhält, sperrt sie Ihr Konto und räumt Ihnen eine Frist von einem Monat ein. Innerhalb dieses Monats bleibt Ihr Geld zwar auf dem Konto, Sie haben jedoch keinen Zugriff darauf. Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto um, dürfen Sie über Ihr Guthaben im Rahmen der Pfändungsfreigrenze wieder verfügen. Verzichten Sie auf die Umwandlung, fließt das Geld nach Ablauf der Zeit an Ihren Gläubiger. Erfahren Sie hier alles über die Vor- und Nachteile eines P-Kontos. Unpfändbarer Anteil von Krankengeld Mit einem P-Konto haben Sie Anspruch auf Nutzung Ihres monatlichen Freibetrags. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Familienstand. So gilt seit 1. Juli 2025 ein Betrag von 1.560 Euro. Dieser kann durch verschiedene Umstände wie bestehende Unterhaltspflichten weiter steigen. Mehr Geld für den Lebensunterhalt: So erhöhen Sie Ihren Freibetrag beim P-Konto Krankengeld-Nachzahlung erhalten – sie ist pfändbar Ab einer Krankheitsdauer von mehr als sechs Wochen haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dieses zahlt die Krankenkasse nach Bewilligung in der Regel rückwirkend. Voraussetzung ist eine lückenlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Geht das Krankengeld auf Ihrem Konto ein, ist es ohne besonderen Schutz grundsätzlich pfändbar. Verfügen Sie über ein Pfändungsschutzkonto, bleibt Ihnen der gesetzliche Freibetrag automatisch erhalten. Eine Auszahlung des gesamten Krankengeldes "am Konto vorbei" ist nicht möglich. Direkt beim Arbeitgeber pfänden – bei Krankengeld nicht möglich Bei einer normalen Lohnpfändung überweist Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger. Anders beim Krankengeld: Dieses kommt von der Krankenkasse. Damit der Gläubiger hier direkt Geld erhält, braucht er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der an die Krankenkasse geschickt wird. Ihr Freibetrag ist auch hier geschützt: Die Krankenkasse darf nur den Teil des Krankengeldes abführen, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Alles darunter bleibt bei Ihnen.