Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Kann ich in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, wenn Beiträge nicht gezahlt wurden? Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung. Doch es kann viele Gründe geben, warum Menschen ihre Beiträge nicht mehr zahlen: Jobverlust, Scheidung, Krankheit oder finanzielle Überforderung. Was passiert, wenn Beträge ausstehen? "Wie komme ich dann zurück in die Krankenkasse", fragte eine t-online-Leserin. Zunächst die gute Nachricht: Wer der Krankenversicherung Beiträge schuldet, steht nicht gänzlich ohne Versorgung da. In der gesetzlichen Krankenkasse sinken die Leistungen jedoch auf ein Minimum. In der privaten Krankenkasse fallen Betroffene in den sogenannten Notlagentarif. GKV: Minimale Leistungen und Beitragsschulden Werden die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht bezahlt, "ruhen" die Ansprüche. Die Kasse übernimmt noch Notfallbehandlungen wie die Versorgung bei akuten Schmerzen oder lebensbedrohlichen Zuständen oder Behandlungen während Schwanger- und Mutterschaft. Andere Leistungen, wie Routinebehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen oder Zahnersatz, müssen Patienten selbst zahlen. Zusätzlich entstehen Beitragsschulden, die die Krankenversicherung nachträglich inklusive eines Säumniszuschlags von einem Prozent einfordern kann. Wer etwa drei Jahre ohne Versicherung war, schuldet der Kasse bei einem monatlichen Mindestbeitrag von 200 Euro beispielsweise 7.200 Euro an Beiträgen, zuzüglich Säumniszuschlägen. Allerdings gibt es auch hier möglicherweise Erleichterungen (s. Checkliste unten). Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung Wer früher gesetzlich versichert war, hat das Recht, wieder in die GKV aufgenommen zu werden. In dem Fall können Sie so vorgehen: Melden Sie sich bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie versichert waren. Fordern Sie eine Prüfung der Beitragsschulden an. Beiträge verjähren nach vier Jahren, sofern sie nicht vorsätzlich vorenthalten wurden. Beantragen Sie gegebenenfalls eine Beitragsermäßigung, zum Beispiel den sogenannten Ruhensbeitrag (ca. 72 Euro monatlich). Vereinbaren Sie eine Ratenzahlung, falls Sie die Schulden nicht auf einmal begleichen können. Gut zu wissen: Wenn Sie keine Leistungen während der unversicherten Zeit beansprucht haben, kann die Krankenkasse Beiträge für diesen Zeitraum reduzieren. Was gilt für privat Krankenversicherte? Privat Krankenversicherte, die Beiträge schulden, werden in den sogenannten Notlagentarif umgestuft. Darin sind medizinische Behandlungen nur für akute Erkrankungen, Schmerzen und Schwangerschaft abgedeckt. Vorsorgeuntersuchungen, Zahnersatz oder Behandlungen chronischer Erkrankungen sind ausgeschlossen. Der Notlagentarif ist zudem nicht umsonst: Monatlich kostet er meist 100 bis 150 Euro. Wer in die PKV zurückkehren möchte, muss sich erneut dort anmelden. Sie haben Anspruch auf den sogenannten Basistarif, der ähnliche Leistungen wie die GKV umfasst. Die Versicherung kann aber – wie die gesetzlichen Kassen auch – Beiträge für die Zeit ohne Versicherung rückwirkend einfordern. Für die ersten sechs Monate wird dabei die volle Prämie fällig, danach ein Sechstel des Beitrags pro Monat. Eine vollständige Wiederaufnahme in den alten Tarif ist erst möglich, wenn alle Rückstände beglichen sind. Wechsel von der PKV in die GKV Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Insbesondere für Privatversicherte, die aufgrund hoher Beiträge in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist ein Wechsel in die GKV stark eingeschränkt. Lesen Sie hier mehr darüber, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der PKV in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln. Wenn Sie aus dem Ausland zurückkehren, müssen Sie sich wieder in Deutschland versichern. Waren Sie zuvor gesetzlich versichert, kehren Sie in die GKV zurück. Bei vorheriger PKV-Mitgliedschaft müssen Sie sich wieder privat versichern. Auch hier besteht ein Anspruch auf den Basistarif. Wer noch nie in Deutschland versichert war, kann sich je nach Einkommen und Art des Arbeitsverhältnisses entweder gesetzlich oder freiwillig gesetzlich oder privat versichern.