Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um ein lebenslanges Wohnrecht und die Steuer. Viele Rentner besitzen zwar eine schuldenfreie Immobilie, müssen aber mit einer überschaubaren Rente auskommen. Da liegt der Gedanke nahe: das Haus verkaufen, darin wohnen bleiben und zugleich zusätzliches Kapital für den Alltag oder spätere Pflegekosten verfügbar haben. Ein t-online-Leser wollte nun wissen, wie sich ein solches lebenslanges Wohnrecht steuerlich auswirkt: "Gilt es als geldwerter Vorteil – und wenn ja, mit welchem Satz müsste ich diesen versteuern?" Wohnrecht ist Teil des Kaufpreises Die Vermutung des Lesers ist naheliegend: Wer nach dem Verkauf wohnen bleibt, hat einen geldwerten Vorteil – schließlich spart man sich jeden Monat die Miete. Doch steuerlich betrachtet stimmt das nicht. "Das Wohnrecht gilt nicht als Extra-Einnahme, sondern als Teil des Kaufpreises", sagt Melanie Holz, Steuerexpertin bei Wiso Steuer . Der Käufer zahlt weniger in bar, weil er Ihnen zusätzlich das Wohnrecht überlässt. Zusammengenommen – Bargeld plus Wert des Wohnrechts – ergibt das den gesamten Verkaufspreis. Steuern für diesen Verkaufserlös fallen nur dann an, wenn die allgemeinen Regeln für Immobilienverkäufe greifen: also innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren oder wenn die Immobilie vermietet war. "Haben Sie dagegen die Immobilie selbst bewohnt oder liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre, bleibt der Gewinn steuerfrei", so Holz. Das gilt auch, wenn man sich ein Wohnrecht gesichert hat. Anders sieht es aus, wenn jemand seine Immobilie gegen ein unentgeltliches Wohnrecht verschenkt. "In diesem Fall kann Schenkungssteuer anfallen", so die Steuerexpertin.