Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die vorgezogene Altersrente. Viele Menschen möchten nach einem langen Arbeitsleben früher in den Ruhestand treten – auch wenn sie dafür Abschläge bei der Rente in Kauf nehmen müssen. So plant es auch eine t-online-Leserin, fragt sich jedoch: "Wird auch die Mütterrente gekürzt, wenn ich mit Abzügen in Rente gehe? Ich bin Geburtsjahr 1963 und habe 13,8 Prozent Abzüge, wenn ich mit 63 vorzeitig in Rente gehen würde." Dazu muss man zunächst wissen: Die sogenannte Mütterrente ist kein eigener Rentenanspruch, sondern erhöht die Rente von Menschen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben. Das betrifft besonders Mütter, da sie historisch gesehen häufiger die Kindererziehung übernommen haben. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden mittlerweile zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Sie erhalten also zweieinhalb zusätzliche Rentenpunkte pro Kind. Und je mehr Rentenpunkte Sie sammeln, desto höher fällt später Ihre monatliche Rente aus ( mehr dazu hier ). Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, gab es schon immer drei Rentenpunkte. Kürzungen bei vorzeitiger Rente – betrifft das die Mütterrente? Gehen Sie nun vor dem regulären Rentenalter in Rente, nehmen Sie Abschläge auf Ihre gesamte Rente in Kauf – 0,3 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen. Diese Kürzung betrifft alle Bestandteile Ihrer Rente, also sowohl Ihre eigenen Beitragszeiten als auch Ihre Kindererziehungszeiten. Das heißt: Ja, die Mütterrente wird ebenfalls von den Abschlägen erfasst. Ihre Rente wird insgesamt berechnet – und dann werden auf diese Summe die Abschläge angewendet. Ein Beispiel: Wenn Sie durch die Mütterrente monatlich 90 Euro mehr Anspruch hätten und wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns 10 Prozent Abschlag auf Ihre gesamte Rente hinnehmen, würden auch diese 90 Euro entsprechend um 10 Prozent gekürzt – auf 81 Euro. Mütterrente gibt es nicht automatisch Um sich Kindererziehungszeiten bei der Rente anerkennen zu lassen, müssen Sie übrigens einen Antrag stellen. Das Formular V0800 für den Antrag können Sie hier herunterladen. Wichtig: Haben Sie einen solchen Antrag bereits gestellt, brauchen Sie das nicht erneut zu tun. Ob Ihre Kindererziehungszeiten schon erfasst wurden, können Sie auch Ihrem Versicherungsverlauf entnehmen, der Ihnen erstmals zusammen mit Ihrer ersten Renteninformation zugestellt wird. Sind Sie bereits mindestens 43 Jahre, hat Sie die Rentenversicherung zudem um eine sogenannte Kontenklärung gebeten, bei der Kindererziehungszeiten abgefragt werden. Prüfen Sie vor einem Antrag, ob die Zeiten bereits in Ihrem Rentenversicherungsverlauf vermerkt sind. Lesen Sie hier , wie das geht.