Nachlass prüfen: Dieses Recht haben Pflichtteilsberechtigte

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Selbst wenn im letzten Willen andere Menschen begünstigt werden - nahe Angehörige haben oft einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Wie hoch dieser ausfällt, können sie selbst mit überprüfen. Kinder, Eltern, hinterbliebene Ehepartner: ihnen allen kann nach dem Tod des nahen Angehörigen ein Pflichtteil am Erbe zustehen. Doch wie lässt sich herausfinden, wie groß das Vermögen - und damit der Pflichtteilsanspruch - ist? Dafür können sich Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis von den Erben anfertigen lassen, also eine Auflistung sämtlicher Vermögenswerte. Sie haben sogar Anspruch darauf, dass diese Übersicht von einem Notar erstellt wird - und Pflichtteilsberechtigte selbst für die Aufnahme dieses Nachlassverzeichnisses hinzugezogen werden. Das soll die Transparenz erhöhen. Doch was genau bedeutet das: "hinzuziehen"? Diese Frage wird unter Juristen kontrovers diskutiert und ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe legte das Gesetz (Az.: 14 W 27/23) aber sehr zugunsten von Pflichtteilsberechtigten aus. Anwesenheit gestattet - aber nicht immer In dem konkreten Fall verlangten Pflichtteilsberechtigte von der Alleinerbin, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar anwesend sein zu dürfen. Als die Alleinerbin ihnen diesen Wunsch versagte, klagten die Pflichtteilsberechtigten. Ein Gericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Alleinerbin, weil diese ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Das OLG bestätigte die Entscheidung später. Nach Ansicht des OLG muss es Pflichtteilsberechtigten möglich sein, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung ihrer Ansprüche zu verschaffen. Dazu gehöre es auch, dem Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses "über die Schulter schauen" zu können. Nur so könnten Betroffene beurteilen, ob das Verzeichnis mit ausreichend Sorgfalt erstellt wurde. Das bedeutet dem Gericht zufolge ausdrücklich nicht, dass Pflichtteilsberechtigte Anspruch darauf haben, bei sämtlichen Handlungen des Notars anwesend zu sein - aber zumindest bei der maßgeblichen, abschließenden Zusammenstellung. Dabei dürften Pflichtteilsberechtigte auch Belege einsehen, die der Berechnung des Notars zugrunde liegen.
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