Notruf aus der Hosentasche: Was bei versehentlichen Anrufen passiert

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Unerwünschte Anrufe bei der 112 durch Smartphones sind alltäglich, Störfaktoren inklusive. Bei absichtlichen falschen Alarmen können ernsthafte Konsequenzen drohen. Zahlreiche Handys und smarte Uhren können den Sturz oder Unfall ihres Besitzers erkennen und dann automatisch den Notruf verständigen. Es kann also vorkommen, dass ein Notruf abgesetzt wird, weil das Gerät auf den Boden fällt. Das führe laut Deutscher Presse-Agentur allerdings noch nicht zu unnötigen Anrufen. Ganz anders sieht es mit den sogenannten Hosentaschen-Anrufen aus – also mit den ungewollten Notrufen, weil beispielsweise aus Versehen eine bestimmte Tastenkombination gedrückt wurde, die dann den Notruf wählt. "Das haben wir mehrere Male am Tag. Bestimmt pro Disponent zehnmal pro Schicht", berichten Pressesprecher der Feuerwehr Hamburg sowie Berlin . Das sei aber schon ein Thema, seit es Handys gibt. Das passiert bei einem Buttcall In aller Regel hören die Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle der Feuerwehr im Hintergrund dann vor allem Rascheln und Laufen. "Wenn wir keine Sprechverbindung aufbauen können, bitten wir den Anrufer, sich im Falle eines Notrufes noch mal zu melden", erklärt der Sprecher aus der Hansestadt. Statistisch erhoben werden weder die automatisch noch die versehentlich ausgelösten Notrufe. Diese Art der Hosentaschen-Anrufe, im Volksmund auch Buttcalls (Butt ist der englische Ausdruck für Hintern) genannt, würden Schätzungen zufolge aber weniger als zehn Prozent des Notruf-Aufkommens ausmachen. "Es ist lästig, aber es gehört halt dazu. Diese versehentlichen Anrufe gab es beim Festnetz nicht." Bei der Rettungsleitstelle der Feuerwehr gehen dem Sprecher zufolge am Tag etwa 1.200 Anrufe über den Notruf 112 ein. Hosentaschen-Anrufe: Droht ein Bußgeld? Erfolgt der Notruf versehentlich, handelt es sich also um einen Buttcall, dann droht in der Regel keine Strafe. Anders sieht es jedoch bei einem Fake-Anruf oder bei einem absichtlich abgesetzten, falschen Notruf aus. Dann droht eine Geldstrafe (teilweise bis zu 20.000 Euro) oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (siehe § 145 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)).
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