Notwehr: So weit darf Selbstverteidigung gehen

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Wer angegriffen wird, darf sich wehren - doch welche Mittel sind dafür erlaubt? In einer Notlage ist kaum Zeit, zu überlegen. Es lohnt sich darum ein ausgeruhter Blick auf die Gesetzgebung. Darf ich zuschlagen, wenn ich angegriffen werde? Oder muss ich in einer Notwehrsituation zunächst sämtliche andere Möglichkeiten ausschöpfen, um zu deeskalieren? Wer tatsächlich in einer akuten Gefahrensituation steckt, hat in der Regel keine Zeit, verschiedene Optionen abzuwägen. Deshalb ist es hilfreich, grundsätzlich zu wissen, wann und inwiefern Notwehr angewandt werden darf. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema. Was ist Notwehr überhaupt? "Notwehr ist im deutschen Recht die gesetzlich erlaubte Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, um diesen von sich oder anderen abzuwenden", sagt Rechtsanwältin Ines Kilian, die auch stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Wer sich selbst oder andere im Rahmen der Notwehr verteidigt, kann für diese Tat also nicht juristisch belangt werden - und zwar selbst dann nicht, wenn das eigene Handeln normalerweise strafbar wäre, man also zum Beispiel bei einem tätlichen Übergriff zurückschlägt. "Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nicht jede Selbstverteidigungshandlung automatisch von der Notwehr gedeckt ist", schreibt Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Buch "Das einzige Buch über Recht, das du lesen musst". Damit die Notwehrhandlung tatsächlich straffrei bleibt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ines Kilian zufolge muss die Handlung nämlich nicht nur erforderlich und geboten sein, um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Sie muss darüber hinaus auch noch verhältnismäßig sein. In welchen Situationen darf ich Notwehr anwenden? Die Anwendung von Notwehr erfordert laut Rechtsanwältin Kilian einen tatsächlichen rechtswidrigen Angriff auf ein sogenanntes Rechtsgut - also etwa auf das Leben, den Leib, das Eigentum oder die Freiheit eines anderen oder von sich selbst. Dabei kann es sich also zum Beispiel um einen Diebstahl, einen Raub, eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung handeln. Ein rechtswidriger Angriff liegt dann nicht vor, wenn der Angreifer selbst nur in Notwehr handelt. Ferner muss der Angriff entweder unmittelbar bevorstehen oder noch andauern. Ist eine Situation bereits entschärft, kann man sich mit einem möglicherweise verspäteten eigenen rechtswidrigen Verhalten nicht mehr auf Notwehr berufen. Wie weit darf ich dabei gehen – und wann überschreite ich eine Grenze? Eine taugliche Notwehrhandlung sei jene, die dazu geeignet ist, einen Angriff sofort und endgültig zu beenden, sagt Ines Kilian. Dabei muss die Verteidigungshandlung aber das mildeste und zugleich wirksamste zur Verfügung stehende Mittel sein. Wer einen Angriff also zum Beispiel allein dadurch verhindern kann, einem Täter lediglich ein Bein zu stellen, darf diesen Christian Solmecke zufolge nicht sofort schwer verletzen. Weil das in einer akuten Bedrohungslage oft gar nicht in der gebotenen Eile abzuwägen ist, kann man sich an einen einfachen Grundsatz halten: Die Notwehr darf nicht in einem krassen Missverhältnis zum angegriffenen Rechtsgut stehen. Es dürfe also nicht mit "Kanonen auf Spatzen" geschossen werden, zum Beispiel bei Eigentumsdelikten bis zu einem Wert von 200 Euro oder anderen Bagatellfällen, sagt Rechtsanwältin Kilian. Darum sei es zum Beispiel auch nicht geboten, "einen Fußgänger, der eine Parklücke reserviert und dadurch das Recht eines anderen auf Gemeingebrauch verletzt, mit dem einfahrbereiten Pkw anzufahren oder wegzudrängen". Gleiches gelte bei Angriffen von erkennbar schuldlos Handelnden und Irrenden. Beim Einsatz von Schusswaffen seien die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Notwehr besonders hoch, heißt es in Christian Solmeckes Buch. Hier müsse der in Notwehr Handelnde zunächst einen Warnschuss abgeben und dürfe erst, wenn auch das nicht wirksam ist, einen verletzenden Schuss - etwa ins Knie - abfeuern. "Nur als allerletzter Ausweg darf ein tödlicher Schuss abgegeben werden." Das Notwehrrecht kann zudem bei Angriffen im engeren persönlichen Umfeld - etwa unter Ehegatten oder Geschwistern - eingeschränkt sein. Oder laut Christian Solmecke auch dann, wenn der Verteidigende den Angriff - und damit die Ausübung des Notwehrrechts - bewusst provoziert hat. Liegt ein solcher Fall der Einschränkung des Notwehrrechts vor, müssen Betroffene deutlich defensiver vorgehen und zunächst sämtliche Flucht- und Ausweichmöglichkeiten ausschöpfen sowie Schutzwehrmaßnahmen bis zu einer gewissen Zumutbarkeitsgrenze vorziehen. Erst wenn diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, dürfen sie zur aktiven und offensiven Abwehr des Angriffs übergehen - der sogenannten Trutzwehr. Inwieweit werde ich für eine Grenzüberschreitung bei der Anwendung einer Notwehr zur Rechenschaft gezogen? Überschreitet man die Grenzen der Notwehr, ist von einem sogenannten Notwehrexzess die Rede. Dieser bleibt nur dann straffrei, wenn die Handlung aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken überzogen war. So sieht es das Gesetz vor. Wer hingegen aus Wut, Zorn, Kampfeseifer oder Hass Grenzen überschreitet, wird sich für seine Taten vor Gericht verantworten müssen. Lässt sich etwa eine gefährliche Körperverletzung nachweisen, die in Art und Ausübung nicht angemessen war, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
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