Pflegegeld 2025: So viel mehr bekommen Pflegebedürftige je nach Pflegegrad

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Zum Jahresbeginn 2025 wird das Pflegegeld in Deutschland erhöht. Wir zeigen, was künftig je nach Pflegegrad ausgezahlt wird. Zum 1. Januar 2025 steigt das Pflegegeld in Deutschland. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten künftig monatlich zwischen 347 und 990 Euro – bisher waren es 332 bis 947 Euro. Die Erhöhung um 4,5 Prozent soll finanzielle Entlastung bringen. Neue Pflegegeld-Beträge im Überblick Das Pflegegeld steht allen zu, die mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause versorgt werden. Ab 2025 gelten folgende Beträge: Pflegegrad 2: 347 Euro (vorher 332 Euro) Pflegegrad 3: 599 Euro (vorher 573 Euro) Pflegegrad 4: 800 Euro (vorher 765 Euro) Pflegegrad 5: 990 Euro (vorher 947 Euro) Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weiterhin kein Pflegegeld. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sieht eine weitere Anpassung des Pflegegeldes für 2028 vor. Die genaue Höhe orientiert sich an der Preisentwicklung. Was ist Pflegegeld? Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegeversicherung gezahlt wird. Es richtet sich an pflegebedürftige Personen, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden und keine professionelle Pflegedienstleistung in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld soll die Aufwandsentschädigung der pflegenden Person sicherstellen und die Eigenverantwortung in der Pflege stärken. Laut dem Bundesgesundheitsministerium darf das Pflegegeld aber flexibel genutzt werden. Pflegebedürftige müssen nicht nachweisen, wofür sie es verwenden, solange die Versorgung sichergestellt bleibt. Dies wird durch regelmäßige Beratungsbesuche geprüft. Kombination mit anderen Leistungen möglich Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, wenn ein Pflegedienst zu Hause unterstützt. Die Sachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Auch hier ist für 2025 eine Erhöhung um 4,5 Prozent geplant. Pflegegeld wird nur auf Antrag gezahlt. Ein Gutachter bestimmt den Pflegegrad. Anspruch besteht, wenn die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert ist.
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