Rundfunkbeitrag: Diese Ermäßigung gilt bei Schwerbehinderung

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Jeden Tag beantwortet die t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag ist für viele ein fester Bestandteil der monatlichen Ausgaben. Doch nicht jeder muss ihn in voller Höhe zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung oder zumindest eine Ermäßigung möglich, etwa bei Menschen mit Behinderung. Doch wann genau greift diese Regelung – und reicht ein Schwerbehindertenausweis dafür aus? Das wollte eine t-online-Leserin wissen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 Prozent hat. Sie trägt einen Herzschrittmacher und leidet unter Depressionen und einer Nervenerkrankung. Nun fragt sie sich: "Muss ich trotzdem den Rundfunkbeitrag zahlen – oder kann ich mich davon befreien lassen?" Die Antwort lautet: nicht unbedingt. Denn entscheidend ist nicht allein der Grad der Behinderung von 80 Prozent. Für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gelten eng gefasste Voraussetzungen – und für eine Ermäßigung müssen bestimmte Nachweise vorliegen. Ein Herzschrittmacher oder Depressionen reichen in der Regel nicht aus, um sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen. Wer hat Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung? Die Regeln zum Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) festgelegt. Grundsätzlich unterscheidet der Beitragsservice zwischen: Ermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrags: Nur mit Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis. Gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Befreiung vom Rundfunkbeitrag: Nur für Menschen mit besonders schweren Einschränkungen oder bestimmte Empfänger von Sozialleistungen . Merkzeichen senkt Beitragskosten Nur wenn das Merkzeichen RF vorliegt – "RF" steht dabei für "Rundfunk-Fernsehen" –, kann die Leserin eine Ermäßigung beantragen, aber keine Befreiung. Die reine Schwere der Erkrankungen, etwa schwere körperliche oder psychische Einschränkungen, ist nicht entscheidend. Es geht um die funktionale Auswirkung auf das öffentliche Leben. Dies kann sich auf verschiedene Lebensbereiche beziehen, beispielsweise auf die Besuche von Konzerten, Gottesdiensten, Vereinsabenden, Vorträgen oder Sportveranstaltungen. Zusätzlich muss das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Dann zahlt der Schwerbehinderte nicht den vollen Rundfunkbeitrag, sondern lediglich ein Drittel davon, also derzeit 6,12 Euro pro Monat. Eine vollständige Befreiung ist deutlich seltener möglich. Sie gilt nur für: taubblinde Menschen , Empfänger von Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Bundesversorgungsgesetz, Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gutachten ermöglicht RF-Ermäßigung Hat die Leserin etwa ein ärztliches Gutachten, das bescheinigt, dass sie wegen ihrer psychischen und neurologischen Erkrankungen dauerhaft nicht an Veranstaltungen teilnehmen kann, kann das zur Zuerkennung des Merkzeichens RF führen. Nur dann wäre auch eine Ermäßigung möglich. Wer stellt fest, ob eine solche Auswirkung vorliegt? Die Entscheidung trifft die zuständige Versorgungsbehörde, also das Amt, das auch den Schwerbehindertenausweis ausstellt. Dort wird auf Antrag geprüft, ob die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF vorliegen. Sobald das Merkzeichen RF zuerkannt wird, gilt es als Nachweis für den Beitragsservice. Es ersetzt eine eigene Prüfung durch die Rundfunkanstalt. Antragstellung und Nachweise Der Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung kann hier online gestellt und dann ausgedruckt werden. Wichtig ist: Dem Antrag muss die Kopie des Schwerbehindertenausweises hinzugefügt werden. Gut zu wissen: Es können auch Leistungen rückwirkend für bis zu drei Jahre ab Antragstellung geltend gemacht werden. Originaldokumente sollten Sie nicht einreichen – es genügt eine gut lesbare Kopie.
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