Steuerbescheid kommt nicht: Wie lange darf sich das Finanzamt Zeit lassen?

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Die Steuererklärung ist abgegeben, doch der Bescheid lässt auf sich warten? Wann Sie beim Finanzamt nachhaken und Einspruch einlegen dürfen. Viele Bürger machen ihre Steuererklärung freiwillig , um sich eine Erstattung zu sichern. Und die ist umso schneller auf dem Konto, je schneller die Finanzämter arbeiten und den Steuerbescheid verschicken. Doch was, wenn bereits Wochen oder gar Monate ins Land gegangen sind und Sie noch immer keine Rückmeldung erhalten haben? t-online erklärt, wie viel Zeit Sie dem Finanzamt zugestehen sollten und ab wann sich ein offizieller Einspruch lohnt. Zunächst die wichtigste Information: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer das Finanzamt eine Steuererklärung bearbeiten muss. Es widmet sich den Einsendungen grundsätzlich in der Reihenfolge, wie sie beim Amt eingehen. Allerdings haben digitale Erklärungen Vorrang vor Formularen auf Papier. Wer seine Steuererklärung elektronisch über Elster oder eine Steuersoftware abgibt, erhält den Bescheid also in der Regel schneller. Nachfragen erlaubt, aber mit Geduld Ist die Erklärung vollständig und korrekt, erhalten Sie den Steuerbescheid meist nach fünf bis acht Wochen. Das ist ein Richtwert. Je nach Auslastung des Finanzamts, Komplexität des Falls oder Rückfragen kann es auch länger dauern. So müssen Selbstständige, Vermieter oder Kapitalanleger oft mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen. Steuerbescheid-Ranking: Dieses Bundesland ist am schnellsten Schnell Geld zurück: Das ist der bestmögliche Abgabetermin Wenn nach zwei bis drei Monaten noch kein Steuerbescheid eingetroffen ist, dürfen Sie laut den Experten von Wolters Kluwer Steuertipps beim Finanzamt freundlich nachfragen. Am besten schriftlich oder telefonisch mit Angabe der Steuer-Identifikationsnummer . Oft genügt das, um die Bearbeitung anzustoßen oder zumindest eine Einschätzung zum aktuellen Stand zu bekommen. Wenn gar nichts passiert: Untätigkeitseinspruch möglich Zwar darf sich das Finanzamt Zeit lassen, unbegrenzt warten müssen Sie aber nicht. Wenn mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass eine Bearbeitung erkennbar ist, können Sie einen sogenannten Untätigkeitseinspruch einlegen – nach § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Wichtig: Vorher sollten Sie die Bearbeitung schriftlich anmahnen. Der Einspruch sollte wirklich das letzte Mittel sein, wenn auf Nachfragen keine Reaktion erfolgt. Der Einspruch kann formlos erfolgen, sollte aber begründet und datiert sein.
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