Steuererklärung 2024: Neue Regeln für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre

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2025 müssen viele Bürger die Steuererklärung für 2024 einreichen. Die gestaltet sich jedoch etwas anders als im Jahr zuvor. Was Sie wissen sollten. In kaum einem Bereich ändern sich die gesetzlichen Vorgaben so regelmäßig wie bei der Einkommensteuer . Für das Steuerjahr 2024 ergeben sich einige erfreuliche Neuerungen. t-online fasst zusammen, was bei der kommenden Steuererklärung für Sie gilt. Änderungen für alle Steuerzahler Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2024 steigt er von 10.908 Euro auf 11.784 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 23.568 Euro. Keine Fristverlängerung mehr: Wer dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, sollte sich ab 2025 wieder den normalen Abgabetermin merken. Für die Steuererklärung 2024 endet die Frist am Donnerstag, 31. Juli 2025. Wegen der Corona-Pandemie war das Abgabedatum in den vergangenen Jahren etwas nach hinten verschoben worden. Ab 2025 gilt nun wieder der übliche Rhythmus. Lesen Sie hier, welche Strafe droht, wenn Sie die Frist verpassen. Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften – etwa über Ebay, Kleinanzeigen oder Etsy – bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Für das Steuerjahr 2024 wird diese von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das heißt: Sobald Sie einen höheren Gewinn erzielt haben, wird die gesamte Summe steuerpflichtig – nicht bloß der übersteigende Teil. Änderungen für Arbeitnehmer Qualifizierungsgeld: Seit April 2024 können Arbeitgeber eine neue Förderung für ihre Mitarbeiter beantragen. Das Qualifizierungsgeld soll mehr Fortbildungen in Betrieben ermöglichen, die unter anderem vom Strukturwandel betroffen sind. Das Geld erhalten Arbeitnehmer als Lohnersatz für die Zeit, in der sie an der Weiterbildung teilnehmen. Obwohl es steuerfrei ist, müssen die Empfänger eine Steuererklärung abgeben, denn es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Qualifizierungsgeld den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen erhöht. Lesen Sie hier, warum Sie bei Lohnersatz oft Steuern nachzahlen müssen. Arbeitnehmersparzulage: Beschäftigte haben das Recht, einen Teil ihres Bruttogehalts als vermögenswirksame Leistungen anzulegen. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter einer bestimmten Grenze, erhalten Sie dabei noch eine Förderung vom Staat. Die Einkommenshöchstgrenze für diese sogenannte Arbeitnehmersparzulage ist 2024 für Singles von 20.000 Euro auf 40.000 Euro gestiegen und für Ehepaare von 40.000 Euro auf 80.000 Euro. Sie müssen die Förderung jedes Jahr über die Steuererklärung beantragen. Mehr dazu lesen Sie hier. Dienstwagen privat nutzen: Fahren Sie einen reinen Elektro-Firmenwagen, der ab dem 1. Januar 2024 neu oder gebraucht angeschafft wurde, wird dieser bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro ermäßigt besteuert. Für ältere E-Autos gilt noch die alte Grenze von 60.000 Euro. Fällt Ihr E-Dienstwagen unter diese Grenzen, versteuern sie ihn monatlich pauschal mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Bei teureren Fahrzeugen wären es 0,5 Prozent des Listenpreises. Umzugskosten: Mussten Sie 2024 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug vor dem 1. März, können Sie 886 Euro für sich ansetzen und 590 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder). Ab dem 1. März steigen die Pauschalen für die Umzugskosten auf 964 Euro plus 643 Euro für jede weitere Person. Dienstreisen ins Ausland: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die sogenannten Pauschbeträge für Dienstreisen ins Ausland. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge 2024 für welches Land gelten, können Sie hier nachlesen. Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2024 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 2,17 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro und für eine gestellte Unterkunft 9,27 Euro pro Tag. Änderungen für Rentner und Pensionäre Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern . Haben Sie 2024 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, sollen Sie auf 83 Prozent davon Steuern zahlen müssen. Nur noch 17 Prozent sollen steuerfrei bleiben. Der Freibetrag ändert sich dann in den folgenden Rentenjahren nicht mehr. Lesen Sie hier, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen. Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2024 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2024 auf 13,6 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.020 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 306 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.326 Euro keine Steuern zahlen. Lesen Sie hier, warum die Beamtenpension höher ist als die gesetzliche Rente. Änderungen für Gutverdiener Soli-Freigrenze: Der Solidaritätszuschlag ist für die meisten Einkommensteuerzahler seit 2021 komplett entfallen. Das liegt an der jährlichen Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt. Denn diese wurde deutlich erhöht. Für das Steuerjahr 2024 ist sie von 17.543 Euro auf 18.130 Euro für Singles gestiegen und für Paare von 35.086 Euro auf 36.260 Euro. Erst wenn Ihre Einkommensteuer oberhalb dieser Werte liegt, zahlen Sie den Soli. Änderungen für Eltern Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. Für 2024 wurde der Kinderfreibetrag von 6.024 Euro auf 6.612 Euro angehoben. Zusammen mit dem vollen Erziehungsfreibetrag von 2.928 Euro liegen die Freibeträge in Summe bei 9.540 Euro pro Kind. Ob diese Beträge oder das Kindergeld für Sie mehr Vorteile bringen, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung (Günstigerprüfung). Unterhaltsleistung: Unterhaltszahlungen können Sie grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. 2024 ist das bis zu einem Betrag von 11.784 Euro möglich – so viel wie der Grundfreibetrag (siehe oben). Mehr zum Trennungsunterhalt lesen Sie hier. Änderungen für Selbstständige Kleinunternehmer: Haben Sie 2024 maximal 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet und kommen im darauffolgenden Jahr nicht auf mehr als 50.000 Euro Umsatz, können Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Sie müssen dann auf Ihre Verkäufe keine Umsatzsteuer abführen, erhalten aber auch die Umsatzsteuer aus Ihren Einkäufen nicht erstattet. Seit dem Steuerjahr 2024 müssen Kleinunternehmer grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Rürup-Rente: Selbstständige können ihre Beiträge in die Rürup-Rentenversicherung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Und das zu 100 Prozent. Bei Altersvorsorgeaufwendungen gilt im Steuerjahr 2024 jedoch ein geförderter Höchstbetrag von 27.566 Euro für Ledige. Lesen Sie hier , wann eine Rürup-Rente für Sie sinnvoll ist.
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