Steuersorgen nach Rentenerhöhung – bedeutet die Abgabepflicht auch eine Steuernachzahlung?

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Viele Rentner fürchten, dass sie nach der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Wann trotz Pflicht zur Steuererklärung keine Nachzahlung fällig wird. Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 rutschen einige Rentnerinnen und Rentner in die Steuerpflicht. Sie müssen also kommendes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Das muss aber nicht bedeuten, dass Sie auch tatsächlich Steuern nachzahlen müssen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. "Die Sorge ist in sehr vielen Fällen unbegründet", sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen. "Und selbst wenn durch eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering", so Rauhöft. Rente ist nur zum Teil steuerpflichtig Grundsätzlich gilt: Überschreitet Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag, müssen Sie auch als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben. Für das Jahr 2024 liegt der Grundfreibetrag derzeit bei 11.604 Euro. Er soll nach Plänen von Finanzminister Christian Lindner aber noch auf 11.784 Euro erhöht werden. Was das für Sie in Euro bedeuten würde, zeigt diese Tabelle. Nehmen wir nun an, Sie erhalten 1.000 Euro Rente pro Monat. Dann sind das aufs Jahr gerechnet 12.000 Euro und damit mehr als der Grundfreibetrag. Ihre Rente ist aber nur zum Teil steuerpflichtig. Je nachdem, in welchem Jahr Sie in Rente gegangen sind, gilt für Sie ein bestimmter Rentenfreibetrag. Nehmen wir weiter an, Ihr Renteneintritt lag im Jahr 2023. Dann müssen Sie 82,5 Prozent Ihrer Rente versteuern , 17,5 Prozent bleiben steuerfrei. Sie müssen also nur auf 9.900 Euro Steuern zahlen (82,5 Prozent von 12.000 Euro), 2.300 Euro sind steuerfrei (17,5 Prozent von 12.000 Euro). Letzteres ist Ihr Rentenfreibetrag. Da 9.900 Euro weniger sind als der Grundfreibetrag, müssen Sie weder eine Steuererklärung abgeben noch Steuern zahlen. Weitere Einkünfte und Ausgaben entscheidend Neben der Altersrente gibt es aber noch weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa Mieteinnahmen, Witwenrente oder eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung. Kommen die zu den 12.000 Euro Altersrente im Jahr hinzu, wird die Steuererklärung schnell Pflicht. Haben Sie zum Beispiel noch zusätzlich 400 Euro Mieteinnahmen pro Monat, steigen Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf 14.700 Euro (9.900 Euro + 12 x 400 Euro). Da nützt es auch nichts, dass noch 102 Euro Werbungskostenpauschale für Rentner und 36 Euro Sonderausgabenpauschale abgehen. Sie bleiben oberhalb des Grundfreibetrags und müssen eine Einkommensteuererklärung einreichen. Und dennoch: Steuern zahlen Sie deswegen womöglich immer noch nicht. Denn in jedem Fall haben Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Sie absetzen können. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten und außergewöhnliche Belastungen mindern Ihre Steuerlast. Erkennt das Finanzamt Ausgaben von mindestens 2.958 Euro an, fallen gar keine Steuern an. Denn dann sinken Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf die Höhe des Grundfreibetrags von 11.604 Euro (14.700 Euro – 102 Euro – 36 Euro – 2.958 Euro).
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