Wer seinen Eltern, Kindern, Enkelkindern oder Ex-Partnern finanziell unter die Arme greift, kann den Unterhalt in manchen Fällen von der Steuer absetzen. Nur wann genau? Und wie funktioniert das? Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen seine Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 144 Euro. In der Einkommenssteuererklärung können sie diese Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gleiches gilt, wenn zu pflegende Angehörige finanziell unterstützt werden. Auch Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen . Aber: "Das Thema Unterhalt ist steuerlich etwas komplex", sagt Steuerberaterin Lena Freiberger vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein. Diese Antworten auf wichtige Fragen bringen Licht ins Dunkel. Welche Unterhaltszahlungen können geltend gemacht werden? Entscheidend ist zunächst der Grad der Verwandtschaft. Da in der sogenannten geraden Linie eine Unterhaltspflicht besteht, erkennt das Finanzamt die gegenseitige Unterstützung an. Die Stiftung Warentest nennt in einem Beitrag der Zeitschrift "Stiftung Warentest Finanzen" (Ausgabe 12/2025) Mutter und Tochter oder Oma und Enkelin als mögliche Konstellationen. Gleiches gilt natürlich für männliche oder gemischte Konstellationen. Hinzu kommen Ehe- sowie Lebenspartner, von denen man getrennt oder geschieden lebt. Worauf ist bei der finanziellen Unterstützung von Kindern zu achten? Bis zum 25. Lebensjahr werden Eltern, deren Kinder noch in der Ausbildung oder im Studium sind, über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sowie den Ausbildungsfreibetrag unterstützt. Erst wenn kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht und Eltern ihren Kindern anschließend selbstständig weiter finanziell unter die Arme greifen, lässt sich diese Unterstützung mitunter steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. "Der Empfänger muss allerdings bedürftig sein und darf kein erhebliches Vermögen besitzen", sagt Lena Freiberger. "Hier zählt das sogenannte Schonvermögen von maximal 15.500 Euro." Hat das Kind beispielsweise durch einen Ferienjob oder durch Bafög Einkünfte von mehr als 624 Euro pro Kalenderjahr, verringert sich der Betrag, den man von der Steuer absetzen kann, entsprechend. Werden auch die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, können diese zusätzlich berücksichtigt werden. Wie muss die finanzielle Unterstützung nachgewiesen werden? "Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen", sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin . Für das Jahr 2025 liegt diese Höchstgrenze bei 12.096 Euro, im Jahr 2026 sind es maximal 12.348 Euro. Hat das Kind einen eigenen Haushalt, müssen die Eltern diesem das Geld nachweisbar, regelmäßig und dem jeweiligen Monat zuordenbar zukommen lassen - möglichst durch eine Überweisung. "Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 beim Unterhalt nicht mehr an", sagt Jana Bauer. Anzugeben sind die Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung auf dem separaten Formular "Anlage Unterhalt". Was gilt bei der Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger? Werden Pflegebedürftige im Haushalt eines Angehörigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person durch einen Angehörigen unentgeltlich gepflegt, dann kann ein Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und beträgt maximal 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Wird zur Unterstützung der Pflege ein ambulanter Pflegedienst engagiert, können die Ausgaben dafür neben dem Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Ebenfalls ist es möglich, diese Ausgaben alternativ oder ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Übersteigen die Kosten den Pauschbetrag oder kommt dieser aus anderen Gründen nicht infrage, können die eigenen Kinder die Ausgaben bei der Steuererklärung für die Pflege der Eltern auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Eltern die Kosten nicht selbst durch Rente , durch das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie durch Auszahlungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen tragen können. Auch müssen die Kinder eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen, bevor eine Steuerminderung geltend gemacht werden kann. Wo diese Grenze liegt, hängt vom eigenen Einkommen, vom Familienstand und der Zahl der eigenen Kinder ab. Und wie steht es um den Unterhalt von Ehepaaren nach der Trennung? Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für Unterhaltszahlungen an Ex-Partner oder Ex-Partnerinnen. "Das kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt", sagt Steffen Gall, Sprecher beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben Gall zufolge bis zu einer bestimmten Höhe entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Dafür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Was muss man bei der Variante mit den außergewöhnlichen Belastungen beachten? Der maximal absetzbare Betrag richtet sich dem VLH zufolge in diesem Fall nach der jeweiligen Höhe des Grundfreibetrages und liegt für das Jahr 2025 bei 12.096 Euro, für das Jahr 2026 bei 12.348 Euro. Anerkannt werden hier alle Kosten, eine Belastungsgrenze gibt es in diesem Fall nicht. Was spricht dafür, Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben abzusetzen? "Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 Euro von der Steuer absetzen", sagt Steffen Gall. Allerdings müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin stimmt der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der "Anlage U" der Steuererklärung zu und gibt den erhaltenen Unterhalt in der Steuererklärung ihrerseits als sonstige Einkünfte an. "Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen nun versteuern", sagt Lena Freiberger. Nun kommt der sogenannte Nachteilsausgleich zum Zug. "Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile, die Unterhaltsberechtigten durch das Versteuern entstehen, ausgleichen müssen", sagt Steffen Gall. Somit lohne sich dieses sogenannte Realsplitting nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger beziehungsweise bei der Empfängerin des Unterhalts. Sind Unterhaltszahlungen auch bei intakter Ehe abziehbar? "Nein, bei Ehepaaren nicht, da der Splittingtarif bereits einen Vorteil bietet", sagt Lena Freiberger. Bei unverheirateten Paaren dagegen können sich solche Möglichkeiten ergeben. Die Zeitschrift "Stiftung Warentest Finanzen" nennt als Beispiel ein Paar, das ein Kind bekommt und bei dem ein Partner in der Folge wegen einer Elternzeit kein oder wenig eigenes Einkommen - auch durch Elterngeld - hat. In so einem Fall könnte die Möglichkeit bestehen, Unterhalt für den jeweils anderen Partner abzusetzen.