Viele Rentner fragen sich, ob sie die Grundrente bekommen können. Welche Voraussetzungen dafür gelten und ob der Zuschlag beantragt werden muss. Seit 2021 sorgt der Grundrentenzuschlag dafür, dass Menschen mit jahrzehntelanger Arbeit, aber niedrigem Einkommen, im Alter mehr Geld erhalten. Er gilt für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten – wird aber nicht einfach an jeden ausgezahlt. Entscheidend sind bestimmte Voraussetzungen. Wer bekommt Grundrente? Um Anspruch auf den Grundrentenzuschlag zu haben, müssen Sie zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen auf mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (etwa durch Beruf, Kindererziehung oder Pflege) kommen Ihr durchschnittliches Einkommen liegt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller rentenversicherungspflichtig Beschäftigten Gut zu wissen: Der genannte Durchschnittsverdienst ändert sich von Jahr zu Jahr. 30 Prozent dessen sind im Jahr 2025 rund 1.262 Euro brutto im Monat, 80 Prozent rund 3.366 Euro. Liegt der Verdienst in einem Jahr darunter, wird diese Zeit nicht mitgezählt. Mit dieser Untergrenze wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Personen profitieren, deren Lohn nur ein ergänzendes Einkommen ist – wie etwa bei Minijobs. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Grundrentenzuschlag komplett entfällt. Lediglich die Jahre, in denen Sie mit Ihrem Verdienst unter der 30-Prozent-Grenze liegen, zählen nicht mit in die Berechnung. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens bei 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes oder darüber, kann der Grundrentenzuschlag hingegen gar nicht gezahlt werden. Hier sind nicht die einzelnen Jahre entscheidend, sondern der Schnitt über das gesamte Leben. Als Grundrentenzeiten werden angerechnet: Pflichtbeiträge aus Arbeit oder Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten mit Krankengeld oder Reha-Leistungen sowie Ersatzzeiten (etwa Kriegsdienst oder politische Haft). Nicht angerechnet werden: Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderungsrente, Schul- oder Hochschulausbildung. Lesen Sie auch: Gibt es auch bei Witwenrente einen Grundrentenzuschlag? Wichtig: Ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag bedeutet noch nicht, dass Sie die Grundrente auch tatsächlich bekommen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, prüft die Rentenversicherung noch Ihr Einkommen. Die Daten erhält sie von den Finanzbehörden. Ist Ihr Einkommen als Rentner zu hoch, bekommen Sie nicht den vollen Grundrentenzuschlag oder womöglich sogar gar keinen. Relevant ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres ( was das zu versteuernde Einkommen ist, lesen Sie hier ). Übersteigt dieses einen bestimmten Freibetrag, wird das darüber liegende Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag 2025 bei 1.438 Euro, für Paare bei 2.243 Euro. Das Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird bis zu einem Betrag von 1.840 für Alleinstehende und 2.646 Euro für Paare zu 60 Prozent angerechnet. Der Einkommensanteil oberhalb von 1.840 Euro beziehungsweise 2.646 Euro wird zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Ein Tipp: Haben Sie viele Ausgaben, die sich absetzen lassen, kann sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Mehr dazu lesen Sie hier. Fallbeispiel Nehmen wir an, Sie haben direkt nach der Schule eine Ausbildung begonnen. Es folgten zwei Jahre Zivildienst und anschließend eine 41-jährige Laufbahn als Angestellter. Seit ihrem 65. Lebensjahr sind Sie in Rente . Folgende Zeiten werden Ihnen für den Grundrentenzuschlag als Grundrentenzeiten anerkannt: Schule bis 19. Lebensjahr: keine Grundrentenzeit, 0 Jahre anerkannt Ausbildung vom 19. bis 22. Lebensjahr: Grundrentenzeit, 3 Jahre anerkannt Zivildienst vom 22. bis 24. Lebensjahr: Grundrentenzeit, 2 Jahre anerkannt Angestellter vom 24. bis 65. Lebensjahr: Grundrentenzeit, 41 Jahre anerkannt Summe zu berücksichtigender Grundrentenzeiten: 46 Jahre Nehmen wir weiter an, Sie haben in den 46 Jahren Grundrentenzeiten durchschnittlich 0,75 Rentenpunkte und damit weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt. 0,75 Rentenpunkte entsprechen einem Verdienst von 75 Prozent des Durchschnitts. Sie qualifizieren sich damit für die Grundrente. Die Höhe des Zuschlags zu berechnen, ist recht kompliziert. Ihre durchschnittlichen 0,75 Rentenpunkte aus den Grundrentenzeiten werden verdoppelt und dann auf 0,8 Rentenpunkte begrenzt. Die Differenz zwischen Ihren 0,75 und den maximal möglichen 0,8 Rentenpunkten ergibt 0,05 Rentenpunkte. Um so viel wird Ihre Rente also aufgewertet – allerdings erst nach einem Abschlag von 12,5 Prozent. Der tatsächliche Zuschlag beträgt also 0,0438 Rentenpunkte (0,05 Rentenpunkte x 12,5 Prozent). Da maximal 35 Jahre an Grundrentenzeiten berücksichtigt werden, errechnet sich der Zuschlag wie folgt: 0,0438 Rentenpunkte x 35 Jahre x Rentenwert ab 1. Juli 2025 von 40,79 Euro = 62,53 Euro. Das ist Ihr Anspruch auf Grundrente. Nun folgt allerdings noch die Einkommensprüfung. Lesen Sie auch: So wird die Grundrente bei Ehepaaren berechnet Nehmen wir an, Sie haben eine Rente von 1.200 Euro im Monat. Zusätzlich erhalten Sie eine Betriebsrente. Insgesamt beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen 1.500 Euro im Monat. Damit übersteigen Sie den Freibetrag für Alleinstehende von 1.438 Euro um 62 Euro. Von diesen 62 Euro werden 60 Prozent angerechnet, also 37,20 Euro. Der oben errechnete Grundrentenzuschlag von 62,53 Euro wird um 37,20 Euro gekürzt. Ihre Rente erhöht sich also nur noch um 25,33 Euro im Monat. Wie beantragt man die Grundrente? Gar nicht. Die Deutsche Rentenversicherung prüft von selbst, ob Sie Anspruch haben, sobald Sie einen Rentenantrag stellen . Ist das der Fall, zahlt sie Ihnen den Grundrentenzuschlag automatisch mit der Rente aus. Wie erfahre ich, dass ich Anspruch auf Grundrente habe? Stellt die Rentenversicherung fest, dass Sie Anspruch auf Grundrente haben und ergibt sich auch der Einkommensanrechnung ein Grundrentenzuschlag, informiert Sie der Rentenbescheid über die Zahlung und die Höhe. Erhalten Sie keine Grundrente, findet sich kein solcher Hinweis im Bescheid.