Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wie wird Einkommen angerechnet, wenn man zwei Hinterbliebenenrenten bezieht? Beim Stichwort "Rente" denken die meisten Bürger wohl an Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Dabei gibt es in Deutschland noch viele weitere Arten von Alterskassen – etwa aus der berufsständischen Versorgung. Entsprechend vielfältig kann im Fall des Todes auch die Hinterbliebenenversorgung ausfallen – und Fragen bei der Einkommensanrechnung aufwerfen. So wie bei einer t-online-Leserin, die sowohl Hinterbliebenenrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse als auch eine gesetzliche Witwenrente bezieht. Sie schreibt: "Ich weiß, dass eigenes Einkommen – etwa aus einer eigenen gesetzlichen Rente – auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Wie ist das aber nun bei zwei Arten von Hinterbliebenenrente? Gibt es da eine Rangfolge, welche Hinterbliebenenrente zuerst reduziert wird? Und sinkt die zweite Hinterbliebenenrente dann trotzdem noch?" Tatsächlich ist klar geregelt, auf welche Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen zuerst angerechnet wird – und die Hinterbliebenenrente damit gekürzt wird. "Beziehen Sie neben der gesetzlichen Witwenrente auch eine Witwenrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wird zusätzliches Einkommen wie Ihre eigene Altersrente zuerst auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet", erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Anrechnung erst oberhalb eines Freibetrags Grundsätzlich wird eigenes Einkommen nur dann angerechnet, wenn es oberhalb eines bestimmten Freibetrags liegt. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie die volle Witwenrente. Seit 1. Juli 2024 liegt dieser bei 1.038,05 Euro pro Monat. Haben Sie Kinder, die entweder minderjährig sind oder noch in der Schul- oder Berufsausbildung stecken, erhöht sich der Freibetrag pro Kind monatlich um 220 Euro. Übersteigen Ihre Einnahmen den für Sie geltenden Freibetrag, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf Ihre Rente an. Eine Beispielrechnung finden Sie hier. "Ergibt sich nach der Einkommensanrechnung noch ein Zahlbetrag bei der gesetzlichen Witwenrente, wird Ihr zusätzliches Einkommen nicht mehr bei der Witwenrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse angerechnet. Sollte Ihr zusätzliches Einkommen so hoch sein, dass die gesetzliche Witwenrente in voller Höhe ruht, kann Ihr Einkommen auch noch teilweise auf die Witwenrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse angerechnet werden", so Braubach. Lesen Sie hier, welche Einnahmen überhaupt angerechnet werden.