Auch Pflegebedürftige können Anspruch auf Wohngeld haben. Wer den Zuschuss bekommt, welche Freibeträge gelten und welche Unterlagen nötig sind. Pflegebedürftigkeit bedeutet oft hohe Ausgaben. Egal, ob bei häuslicher Pflege oder im Heim: Die Kosten steigen seit Jahren, viele Betroffene geraten in finanzielle Nöte. Doch es gibt eine Leistung vom Staat, an die viele nicht sofort denken, insbesondere bei einem Umzug ins Pflegeheim : Wohngeld . Dabei ist die Sozialleistung nicht nur für Menschen in Mietwohnungen oder im Eigenheim gedacht: Auch Heimbewohner können einen staatlichen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. t-online erklärt, wann Ihnen Wohngeld zusteht und was Sie beim Antrag beachten sollten. Wohngeld und Pflege: Wer hat Anspruch? Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zu den Kreditkosten des selbst genutzten Eigentums (Lastenzuschuss). Anspruch auf Wohngeld haben Menschen, deren Einkommen zu gering ist , um die Wohnkosten zu tragen. Was das genau in Euro bedeutet, lässt sich nicht pauschal sagen, da mehrere Faktoren die Rechnung beeinflussen. So kommt es darauf an, wie viele Personen im Haushalt leben und was diese verdienen, wie hoch die Wohnkosten sind und wo das Preisniveau für Wohnraum in Ihrer Gemeinde liegt. Diese Tabelle gibt erste Anhaltspunkte, ob Ihr Einkommen für Wohngeld niedrig genug ist. Für Heimbewohner gibt es eine Sonderregelung: Anders als bei einer Mietwohnung wird hier nicht die tatsächliche Heim-Miete angesetzt. Die Berechnung richtet sich nach dem Mietniveau der Region, in der sich das Pflegeheim befindet. Und zwar immer nach dem höchsten Wert der jeweiligen Mietstufe (§ 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 und 6 WoGG). Sie müssen also keine konkrete Miete angeben, wohl aber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Vermögensgrenze und Freibetrag Die Vermögensgrenze liegt derzeit bei 60.000 Euro für die erste Person im Haushalt, zuzüglich 30.000 Euro für jede weitere. Liegt Ihr Vermögen über diesen Beträgen, erhalten Sie kein Wohngeld. Beim Einkommen gilt: Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt nicht als Einkommen, Renten, Kapitalerträge werden jedoch angerechnet. Bei Schwerbehinderung können Sie jährlich einen Freibetrag von 1.800 Euro vom Einkommen abziehen. Voraussetzung ist entweder ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder nachgewiesene Pflege, wenn Ihre Behinderung geringer ist. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben könnten, zeigt Ihnen der "Wohngeld Plus"-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Heimbewohner klicken dort das Kästchen "Ja, ich bin Heimbewohner/-in" an. Steigende Kosten: Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht? Wichtig: Um Wohngeld beziehen zu können, dürfen sie keine anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beziehen. Denn all diese Leistungen erhalten bereits Unterkunftskosten. Wie beantragen Pflegebedürftige Wohngeld? Wer Wohngeld bekommen möchte, muss einen Antrag bei der Wohngeldstelle seiner Stadt oder Gemeinde stellen. Das funktioniert oft auch online. Für Heimbewohner gibt es in vielen Bundesländern ein spezielles Formular, den sogenannten Wohngeldantrag für Heimbewohner. Außerdem muss Ihnen Ihre Heimleitung bestätigen, dass Sie in einem Pflegeheim leben. Die Bestätigung ist in der Regel Teil des Wohngeldantrags für Heimbewohner. Legen Sie der Heimleitung das Formular vor, sie fügt dort dann auch Details zum Wohnraum ein. Die Verbraucherzentrale hat eine Checkliste erstellt, welche Unterlagen und Nachweise Heimbewohner für den Antrag auf Wohngeld benötigen: Formular "Wohngeldantrag für Heimbewohner", sofern in Ihrem Bundesland erhältlich Bestätigung der Heimleitung mit Angaben zum Wohnraum Heimvertrag (Auszug) aktuelle Rentenbescheide (alle Seiten) Nachweise über Vermögen und Kapitalerträge aktuelle Kontoauszüge Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid Nachweise über sonstige Einnahmen Betreuerausweis oder Vollmacht, falls Bevollmächtigte den Antrag stellen Weitere Hilfen vom Staat Sollte der Anspruch auf Wohngeld nicht ausreichen, gibt es in einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Schleswig-Holstein zusätzlich Pflegewohngeld, das die Investitionskosten abdeckt. Reicht auch das Pflegewohngeld nicht, können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt stellen.