Zinsen für Rentner: So viel dürfen Sie steuerfrei einnehmen

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Kapitalerträge bei einer niedrigen Rente. Wer nur eine kleine Rente bezieht, muss oft keine Steuern zahlen, da er mit seinen Einkünften unterhalb des sogenannten Grundfreibetrags liegt. Bis zu dieser Einkommenshöhe kann der Staat nicht darauf zugreifen. Doch was gilt, wenn zusätzlich zu der niedrigen Rente eine größere Summe Kapitalerträge anfällt? Das fragt sich eine t-online-Leserin, die 540 Euro Rente pro Monat erhält und ansonsten kein weiteres Einkommen hat. Sie möchte wissen: "Wie viele Zinsen darf ich steuerfrei einnehmen?" Die Antwort hängt davon ab, wie hoch Ihr steuerpflichtiger Teil der Rente ist und ob Sie mit Rente und Zinsen zusammen unter dem Grundfreibetrag bleiben. Dieser beträgt im Jahr 2025 12.096 Euro. So wird gerechnet "Nur ein Teil der Rente ist steuerpflichtig", erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer . "Nehmen wir an, Sie haben ab Januar 2025 erstmals 540 Euro Rente pro Monat bekommen. Das sind 6.480 Euro im Jahr 2025. Davon sind aber in diesem Fall nur 83,5 Prozent steuerpflichtig, also 5.406,80 Euro." Einfach erklärt: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen? Damit liegt die Leserin deutlich unterhalb des Grundfreibetrags und kann noch weitere 6.689,20 Euro an steuerpflichtigen Einkünften erzielen, bevor Einkommensteuer anfällt (12.096 Euro minus 5.406,80 Euro). "Hinzu kommt noch 36 Euro Sonderausgabenpauschale, also insgesamt 6.725,20 Euro, die Sie als Rentnerin im Jahr 2025 an steuerfreien Zinsen einnehmen können", sagt Reuß. So holen Sie sich Geld zurück Grundsätzlich sind Kapitalerträge bis 1.000 Euro durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei . Erst auf darüberliegende Erträge werden 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig. Doch auch Zinsen oberhalb des Sparerpauschbetrags können – wie im Beispiel – steuerfrei bleiben, wenn die Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Das gilt übrigens nicht nur für Rentner, sondern für alle Bürger, deren Einkünfte entsprechend niedrig sind. Hat die Bank bereits Abgeltungssteuer einbehalten, kann sich die Leserin diese über eine Steuererklärung zurückholen. Dafür trägt sie in der Anlage KAP ihre Zinsen ein und kreuzt das Kästchen für die sogenannte Günstigerprüfung an. Finanzamt erstattet zu viel gezahlte Steuern "Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Die für Sie günstigere Variante wird angewendet", erklärt Reuß. Im oben beschriebenen Fall erkennt das Finanzamt jetzt, dass die Rentnerin ihm nicht bloß weniger Steuern schuldet, sondern gar keine. Es erstattet die einbehaltene Abgeltungssteuer vollständig zurück. Wer hingegen mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, aber mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent bleibt, würde nach der Günstigerprüfung nur einen Teil der Abgeltungssteuer zurückbekommen. Noch einfacher: NV-Bescheinigung beantragen Wer dauerhaft wenig Einkommen hat, kann sich die Steuererklärung sogar ganz sparen: "Sofern Sie voraussichtlich auch in den nächsten Jahren mit dem zu versteuernden Einkommen – also mit Rente und Kapitalerträgen zusammengerechnet – unterhalb des Grundfreibetrags bleiben und Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag bekommen, könnten Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen", rät Reuß. Diese NV-Bescheinigung bewirkt, dass Banken keine Abgeltungsteuer auf Zinsen und andere Kapitalerträge einbehalten. Sie zahlen sie also brutto aus.
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