Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Teilrente, Teilzeitarbeit und die Steuer. Wer sich dem Rentenalter nähert, denkt mitunter darüber nach, weniger zu arbeiten, aber nicht ganz aufzuhören. So auch eine t-online-Leserin: Sie überlegt, einen Antrag auf Teilrente zu stellen und in ihrem regulären Job nur noch fünf Stunden die Woche zu arbeiten. Doch: "Ist es steuerlich besser, zu kündigen und einen Minijob anzunehmen?", fragt sie. Wenn Sie eine Teilrente beziehen, können Sie weiterhin arbeiten und erhalten anteilig Rente . Ihr Arbeitslohn wird dabei mit dem Rentenbezug zusammengerechnet und gemeinsam versteuert. Die Rente ist dabei nur mit dem steuerpflichtigen Anteil zu berücksichtigen. Dieser hängt vom Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. 2025 werden 83,5 Prozent der Rente versteuert, 2026 sind es 84 Prozent. Wenn Sie sich stattdessen für einen Minijob entscheiden (bis zu 556 Euro monatlich im Jahr 2025 bzw. 603 Euro ab 2026), kann Ihr Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 Prozent versteuern. In diesem Fall müssen Sie den Lohn nicht in Ihrer Steuererklärung angeben; er erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen also nicht. Lesen Sie hier mehr zu Steuern und Sozialabgaben bei Minijobs . Womöglich gar keine Einkommensteuer Gut zu wissen: Unter Umständen kann es günstiger sein, den Minijob wie einen normalen Arbeitslohn zu versteuern, sofern Sie neben der Teilrente keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Versorgungsbezüge haben und der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro bzw. 1.260 Euro ab 2026) noch nicht ausgeschöpft ist. Denn wenn der gesamte Arbeitslohn unterhalb dieses Betrags liegt, zahlen Sie darauf gar keine Einkommensteuer . Beachten Sie außerdem, dass es bei einem Minijob keinen Altersentlastungsbetrag gibt. Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der Ihnen ab dem Jahr zusteht, in dem Sie 65 Jahre alt werden. Er wird auf Einkünfte gewährt, die Sie neben Ihrer Rente haben – etwa auf Mieten, Kapitalvermögen oder Einnahmen aus einem Nebenjob. Aber eben nur, wenn es sich dabei nicht um einen Minijob handelt. Lesen Sie hier, was Ihnen der Altersentlastungsbetrag bringt. Lesen Sie auch: Steuerbonus bei geplanter Aktivrente fällt höher aus Auch interessant: Für diese Menschen lohnt sich eine Teilrente Minijob mit Pauschalbesteuerung oft besser Angenommen, Sie beziehen eine Teilrente von 1.200 Euro im Monat und verdienen zusätzlich 500 Euro durch eine Teilzeitstelle. Beide Beträge werden zusammengerechnet und entsprechend versteuert. Bezüglich der Rente ist jedoch nur der steuerpflichtige Anteil zu berücksichtigen. Nehmen Sie stattdessen einen Minijob mit 556 Euro an, wird der Lohn pauschal versteuert und bleibt steuerlich außen vor. Sie zahlen dann nur auf die Rente Steuern . "Oft ergibt sich dadurch eine deutlich geringere Gesamtsteuerbelastung", sagt Melanie Holz, Steuerexpertin bei Wiso Steuer . Bleibt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 12.096 Euro (ab 2026: 12.348 Euro), fällt keine Einkommensteuer an. Fazit: "Welches Modell steuerlich günstiger ist, hängt von der individuellen Situation ab", so Holz. Aber: "Ein Minijob mit Pauschalversteuerung ist meist die einfachere Lösung." Die Expertin empfiehlt, beide Varianten mit einer Steuersoftware durchzurechnen, um herauszufinden, welche vorteilhafter ist. Mehr Freibetrag mit Aktivrente Der Gesetzgeber plant, ab 2026 die Aktivrente einzuführen. Wer über die Altersgrenze hinaus weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro im Monat, in manchen Fällen auch mehr, steuerfrei hinzuverdienen dürfen. "Sollte das Gesetz so kommen, könnten Sie also weiterhin in Ihrem Job arbeiten und bekämen für diese Tätigkeit einen zusätzlichen Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat. Das wäre ein enormer steuerlicher Anreiz für das freiwillige Weiterarbeiten", so Holz. Allerdings muss das Gesetz erst noch im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.