Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken: Wann Versicherungsschutz greift

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Kaffeetrinken kann als Arbeitsunfall gewertet werden – allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen stimmen. Ein Mitarbeiter verschluckt sich beim Kaffeetrinken, verliert das Bewusstsein, stürzt und verletzt sich. Die Berufsgenossenschaft will für die Behandlung keine Leistungen zahlen. Doch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kommt zu einem anderen Schluss. Die Richter dort erkennen den Vorfall als Arbeitsunfall an. Der Fall Während einer morgendlichen Besprechung um Baucontainer trank der betroffene Vorarbeiter einen Kaffee. Daran verschluckte er sich plötzlich und verließ hustend den Raum. Draußen verlor er kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht voran auf ein Metallgitter. Dabei zog er sich einen Nasenbeinbruch zu. Doch als der Mann den Vorfall als Arbeitsunfall melden wollte, stellte sich die Berufsgenossenschaft quer. Ihrer Ansicht nach sei das Kaffeetrinken ein privater Vorgang ohne Bezug zur Arbeit. Auch das Sozialgericht sah den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und wies die Klage des Vorarbeiters ab. Der Betroffene gab nicht auf und zog vor das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Die Richter dort gaben ihm recht. Laut Gesetz sind Unfälle versichert, wenn sie im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit – also der Berufstätigkeit – stehen, so das Gericht. Zwar zähle das reine Trinken von Kaffee grundsätzlich nicht als Arbeitsauftrag – außer, es ist beruflich vorgeschrieben. Im konkreten Fall sei der Kaffee jedoch während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung getrunken worden. Damit sei es Teil des betrieblichen Ablaufs. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der gemeinsame Kaffeekonsum die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert habe. Darüber hinaus habe das Getränk die Konzentration und Wachsamkeit erhöht. All diese Aspekte, die im Interesse des Arbeitgebers liegen. Zudem habe dieser die Kaffeeversorgung selbst unterstützt und teilweise organisiert. Damit unterscheide sich der Vorfall deutlich von einer privaten Kaffeepause. Das Gericht erkannte den Sturz deshalb als Arbeitsunfall an. Es ließ zudem die Revision zum Bundessozialgericht zu. Damit könnte der Fall auch für andere vergleichbare Situationen wegweisend sein – etwa wenn alltägliche Handlungen wie das Kaffeetrinken im betrieblichen Zusammenhang stehen. Kaffeetrinken ist nicht immer ein Arbeitsunfall In einem anderen Fall entschied das Sozialgericht Dresden , dass ein Arbeitnehmer, der sich beim Warten am Kopiergerät mehrere Zahnspitzen an seiner Kaffeetasse abbrach, keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall hat. Das Gericht erklärte, dass das Trinken in diesem Fall nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehe. Zudem sei das Kopieren weder als anstrengend einzustufen noch löse es ein Durstgefühl aus.
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