Balkonkraftwerk: Darf der Eigentümer es dem Mieter verbieten?

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Darf ein Hauseigentümer ein Balkonkraftwerk für Mieter ablehnen? Minisolaranlagen auf dem Balkon erleben seit einigen Jahren einen Boom. Sie sind schnell installiert und können die jährlichen Stromkosten im Haushalt um mehrere Hundert Euro senken. Weil beim Kauf die Mehrwertsteuer wegfällt, rechnet sich die Anschaffung für manche bereits innerhalb weniger Jahre. Auch bürokratische Hürden sind gefallen. Seit einer Gesetzesänderung Ende September können Mieter nun auch grundsätzlich vom Vermieter oder Eigentümer verlangen, dass dieser bauliche Veränderungen erlaubt, die der Nutzung einer Minisolaranlage auf dem Balkon dienen. Ihre Zustimmungen können Vermieter bzw. Eigentümer nur "aus triftigem Grund" verweigern. Ein t-online-Leser fragte nun: Was könnte ein solcher "triftiger" Grund sein? Wann kann also der Vermieter ein Balkonkraftwerk weiterhin verbieten? Gefährdete Bausubstanz als Ablehnungsgrund "Eine mögliche rein optische bzw. ästhetische Beeinträchtigung dürfte in aller Regel keinen Widerspruch des Vermieters mehr rechtfertigen", erläutert Philipp Hammerich, Rechtsanwalt und Mitgründer der Verbraucherrechtskanzlei Rightmart auf Nachfrage von t-online. "Dies wäre nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar, etwa bei historischen oder denkmalgeschützten Fassaden." Dagegen könne der Vermieter den Einbau aber ablehnen, zum Beispiel, wenn die Bausubstanz gefährdet sei. Auch könne der Vermieter verlangen, dass die Installation fachgerecht erfolgt und Sicherheitsstandards wie die VDE-Normen eingehalten werden, um Risiken wie einen Brand zu vermeiden. Versicherungsnachweis sinnvoll "Unter Umständen kann der Vermieter auch die Vorlage eines Versicherungsnachweises verlangen, der üblicherweise vom Hersteller abgegeben wird. Ein solcher ist auch sinnvoll, da die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Mieter trägt", so der Rechtsanwalt. Auch wenn bauliche Veränderungen per se nicht mehr zu einem Verbot der Minisolaranlage führen dürfen, sollten Mieter den Vermieter über das Vorhaben informieren, ein Balkonkraftwerk anzubringen. Das gilt "besonders, wenn etwa für die Befestigung an der Fassade gebohrt werden soll", so Hammerich.
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