Vater, Mutter, leibliches Kind – nach diesem Muster funktionieren längst nicht alle Familien. Für die Rechte im Erbfall kann das Folgen haben. Patchworkfamilien sind längst keine Ausnahme mehr – viele Menschen haben Kinder aus früheren Beziehungen, die sie in eine neue Partnerschaft einbringen. Doch wenn ein Elternteil stirbt, taucht oft eine juristische Hürde auf: Denn das deutsche Erbrecht unterscheidet scharf zwischen leiblichen, adoptierten und Stiefkindern. t-online erklärt, ob Stiefkinder erbberechtigt sind. Haben Stiefkinder ein gesetzliches Erbrecht? Nein. Stiefkinder sind im deutschen Erbrecht nicht erbberechtigt (§ 1924 BGB ff.). Das bedeutet: Ohne ein Testament oder eine Adoption gehen Stiefkinder leer aus – im Gegensatz zu eventuellen Halbgeschwistern. Denn die sind schließlich die leiblichen oder adoptierten Kinder des verstorbenen Elternteils. Selbst wenn das Stiefkind jahrzehntelang im Haushalt gelebt und eine enge emotionale Bindung bestand – erbrechtlich spielt das keine Rolle. Ein Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben eine Tochter aus erster Ehe, Ihr neuer Ehemann einen Sohn. Sterben Sie, ohne ein Testament zu hinterlassen, erbt nur Ihre leibliche Tochter. Der Sohn Ihres Mannes – also Ihr Stiefsohn – geht leer aus, obwohl er vielleicht mit Ihnen aufgewachsen ist. Ein Testament hätte das verhindern können. Haben Stiefkinder Anspruch auf einen Pflichtteil? Auch das nicht. Nur leibliche oder adoptierte Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird gewährt, wenn sie enterbt werden. Diese mindestmögliche Teilhabe am Vermögen des Verstorbenen soll der Idee Rechnung tragen, dass der Erblasser auch nach seinem Tod Fürsorgepflichten für seine nahen Angehörigen hat. Mehr zum Pflichtteilsanspruch und wer ihn außer leiblichen und adoptierten Kindern besitzt, lesen Sie hier. Wann haben Stiefkinder Anspruch auf ein Erbe? Damit auch Stiefkinder Anspruch auf ein Erbe haben, braucht es eine letztwillige Verfügung – also ein Testament oder einen Erbvertrag, in dem auch die Stiefkinder als Erben eingesetzt werden. Dabei können Erblasser auch mit Vermächtnissen arbeiten. Das sind besondere Zuwendungen im Erbrecht, mit denen Sie ganz bestimmte Vermögenswerte einzelnen Personen vermachen können – etwa eine bestimmte Geldsumme oder ein Haus. Lesen Sie hier, wie Sie ein Vermächtnis erstellen. Ein Stiefkind wird außerdem erbberechtigt, sobald Sie es adoptieren. Es ist dann leiblichen Kindern gleichgestellt (§ 1754 BGB). Das heißt, es wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt und erhält einen Pflichtteilsanspruch. Lesen Sie hier, wie die gesetzliche Erbfolge genau aussieht. Was gilt für Stiefkinder bei der Erbschaftsteuer? Hier ist das Recht großzügiger: Obwohl Stiefkinder nicht mit dem verstorbenen Elternteil verwandt sind, sind sie leiblichen und Adoptivkindern bei der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Das heißt, ihnen steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Erst auf geerbtes Vermögen, das oberhalb dieses Betrags liegt, fällt Erbschaftsteuer an – und das zum geringstmöglichen Steuersatz. Denn Stiefkinder zählen zur Erbschaftsteuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Lesen Sie hier , welcher Steuersatz dann gilt.