Freistellungsauftrag: So holen Sie am Jahresende Steuern zurück

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Zinsen, Dividenden, Börsengewinne: Pro Jahr sind 1.000 Euro solcher Erträge für Anleger steuerfrei. Was Sie dafür tun müssen und wie Sie am Jahresende noch Steuern zurückholen können. 2024 war für Anleger ein überaus erfolgreiches Jahr: Kursgewinne, Dividenden und auch Zinsen gab es reichlich. Doch so schön diese Erträge sind: Einen Teil davon müssen Banken und Broker an den Fiskus abführen. Die sogenannte Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent, darauf kommt der Solidaritätszuschlag und – für Mitglieder einer Kirche – die Kirchensteuer. Allerdings werden Kapitalerträge nicht ab dem ersten Euro besteuert, denn Sparer haben einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Verheirateten steht der doppelte Freibetrag zu. Und damit die Steuern erst gar nicht abgezogen werden, wenn Sie die Erträge auf dem Konto gutgeschrieben bekommen, gibt es den sogenannten Freistellungsauftrag. Alles Wichtige dazu, einen Trick, wie Sie sich zum Jahresende noch Abgeltungssteuer zurückholen können, und ein Rechenbeispiel finden Sie im Artikel. Was ist der Freistellungsauftrag und wie können Sie ihn einrichten? Mit dem Freistellungsauftrag an Ihre Bank oder an Ihren Broker gewährleisten Sie, Kapitalerträge bis zum Freibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Verheiratete) von der Kapitalertragsteuer zu befreien. Zu den Kapitalerträgen gehören Verkaufsgewinne von Wertpapieren, also etwa Aktien oder Fonds, Dividenden, also Ausschüttungen von Aktiengesellschaften, und Zinserträge, etwa von Tages- oder Festgeldkonten. Nutzen Sie Onlinebanking oder einen Onlinebroker, können Sie den Freistellungsauftrag recht einfach im Kundenbereich unter "Steuern" erteilen. Was müssen Sie genau eintragen? Damit der Freistellungsauftrag greift, müssen Sie in ein vorgegebenes Feld die Höhe der Kapitalerträge eintragen, die Sie von der Steuer befreien möchten. Haben Sie alle Geldanlagen bei einem Institut, ist das eine recht einfache Übung: Tragen Sie den maximal möglichen Freibetrag ein, also etwa 1.000 Euro, wenn Sie unverheiratet sind. So stellen Sie sicher, dass alle Kapitalerträge, die über das Jahr anfallen, auf den Freibetrag angerechnet werden und ohne Steuerabzug auf Ihr Konto gelangen. Als Verheiratete können Sie entweder einen sogenannten gemeinsamen Freistellungsauftrag in Höhe von 2.000 Euro stellen. In dem Fall werden die Kapitalerträge beider Ehepartner addiert; das kann nützen, wenn vor allem ein Ehepartner Gewinne erzielt hat und der andere kaum welche (oder gar Verluste). Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner jeweils 1.000 Euro Freibetrag für die eigenen Kapitalerträge beansprucht. Lässt sich der Freibetrag auch aufteilen? Ja, Sie können Ihren Freibetrag auf mehrere Banken und Broker verteilen. Dafür stellen Sie bei jedem Institut einen eigenen Freistellungsauftrag über eine Teilsumme. Sie sollten in dem Fall in etwa abschätzen, wie viele Erträge Sie jeweils für Ihre Anlagen erwarten. Haben Sie zum Beispiel ein Tages- oder Festgeldkonto und erwarten dafür 300 Euro Zinsen im Jahr, beantragen Sie bei dieser Bank 300 Euro Freistellung. Liegen Ihre Aktien und Fonds bei einer anderen Bank oder einem Broker und planen Sie, Wertpapiere zu verkaufen oder fließen vermutlich Dividenden zu, beantragen Sie eine Freistellung über den erwarteten Ertrag. Wichtig ist, dass die einzelnen Freistellungsaufträge zusammen insgesamt 1.000 Euro (bzw. 2.000 für Verheiratete) ergeben. Die Beträge müssen Sie dabei selbst addieren. Eine Excel-Tabelle oder ein Online-Finanzplaner können helfen, den Überblick über die einzelnen Freistellungsaufträge zu behalten. Wie kann ich bei Aktien und Fonds Erträge abschätzen? Das ist, zugegeben, nicht ganz einfach. Haben Sie Aktien oder ausschüttende Fonds, kann ein Blick aufs Vorjahr helfen: Wie viel Dividende wurde damals an die Aktionäre ausgegeben? Eine andere Möglichkeit ist es, auf Finanzseiten im Internet oder auf der Webseite des Fondsanbieters nach der Dividendenrendite des Vorjahres zu schauen. Die Erträge aus dem Verkauf von Aktien und Fonds hängen vom tagesaktuellen Kurs ab und lassen sich schwer schätzen. Sie könnten den Spieß aber umdrehen: Einmal Zinsen und Dividenden zusammengerechnet, wie viel Sparerpauschbetrag bliebe Ihnen dann noch für mögliche Gewinne aus Wertpapieren? Trick: Freistellungsauftrag rückwirkend stellen Haben Sie es verpasst, für 2024 Ihren Freistellungsauftrag zu stellen, und wurde Ihnen bereits Kapitalertragssteuer abgezogen, etwa auf Zinserträge beim Tagesgeld oder auf die Vorabpauschale? Dann müssen Sie nicht etwa auf die Steuererklärung im kommenden Jahr warten, um sich die zu viel gezahlte Steuer zurückzuholen. Lesen Sie hier mehr zur Anlage KAP der Steuererklärung. Stattdessen können Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker rückwirkend einen Freistellungsauftrag stellen beziehungsweise die Höhe des erteilten Freistellungsauftrags ändern – ihn also neu aufteilen. Viele Banken gewähren diese Möglichkeit bis Januar des Folgejahres für das Vorjahr. Zu viel bezahlte Steuer erhalten Sie dann per Überweisung oft innerhalb einiger Werktage zurück. Was ist mit der Steuer auf die Vorabpauschale bei Fonds? Seit 2019 gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Sie dient als Besteuerungsgrundlage für Fonds und greift, selbst wenn Sie Ihre Fondsanteile gar nicht verkaufen. Der Fiskus will somit einen kontinuierlichen Steuerzufluss erreichen, wenn Fondsanteile in einem Jahr im Wert gestiegen sind. Die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale wird meist im Januar von Ihrer Bank oder Ihrem Broker für das Vorjahr berechnet und von Ihrem Konto abgezogen. Auch hier greift allerdings der Freibetrag. Das heißt: Haben Sie einen Freistellungsauftrag gestellt, zehrt die Steuer auf die Vorabpauschale vermutlich einen geringen Teil dessen auf. Wenn es also darum geht, abzuschätzen, wie Sie Ihren Freistellungsauftrag aufteilen, schauen Sie nach, wie viel Steuer auf die Vorabpauschale für Fonds Ihnen im Januar in Rechnung gestellt wurde und kalkulieren Sie einen ähnlichen Betrag im kommenden Jahr mit ein. Gut zu wissen: Schüttet Ihr Fonds Dividenden aus, werden diese angerechnet. Die Steuer auf die Vorabpauschale kann daher entfallen. Und: Bei Verkauf der Wertpapiere wird bereits bezahlte Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale angerechnet. Mehr zur Besteuerung von ETFs lesen Sie hier . Freistellungsauftrag aufteilen: ein Beispiel Angenommen, Sie haben bei einer Bank A 10.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto , welches sich mit 3 Prozent pro Jahr verzinst, und halten bei einem Broker B zwei Aktien-ETFs im Wert von je 10.000 Euro. Dabei schüttet ein ETF Dividenden aus, der andere legt Dividenden wieder im Fondsvermögen an. Die Tabelle zeigt Ihnen beispielhaft, mit welchen Erträgen Sie rechnen können. Anlage Bank Anlagebetrag Art des Ertrags Ertrag Tagesgeld A 10.000 € 3% Zins 300 € ETF I (ausschüttend) B 10.000 € 2% Dividende 200 € ETF II (wiederanlegend) B 15.000 € Vorabpauschale 100 € Ertrag gesamt 600 € Im Beispiel würden Sie Kapitalerträge in Höhe von 600 Euro erzielen, bleiben also unter Ihrem Freibetrag von 1.000 Euro. Um zu vermeiden, dass Ihnen Abgeltungssteuer abgezogen wird, müssten Sie 300 Euro bei Bank A freistellen und könnten den Rest, also 700 Euro, bei Bank B freistellen. Von den 700 Euro bei Bank B haben sie in obigem Beispiel nur 300 Euro verbraucht; 400 Euro sind offen. Sie könnten also weitere Kapitalerträge in Höhe von 400 Euro erzielen, ohne Steuern zahlen zu müssen, etwa, wenn Sie Fondsanteile verkaufen und Gewinne "mitnehmen" möchten. Angenommen, Sie möchten Fondsanteile des ETF II verkaufen, könnten Sie sogar einen Gewinn von 500 Euro steuerfrei behalten. Denn die 100 Euro Vorabpauschale würden darauf angerechnet. Wie dies aussehen könnte, zeigt die Tabelle. Anlage Bank Anlagebetrag Art des Ertrags Ertrag Tagesgeld A 10.000 € 3% Zins 300 € ETF I (ausschüttend) B 10.000 € 2% Dividende 200 € ETF II (wiederanlegend) B 15.000 € Vorabpauschale -100 € -2.000 € Verkaufserlös 500 € Kapitalertrag gesamt 1.000 € Im Beispiel ist Ihr ETF seit Kauf um 25 Prozent von 12.000 auf 15.000 Euro gestiegen. Um 500 Euro Gewinn zu erzielen, müssten Sie ETF-Anteile in Höhe von 2.000 Euro verkaufen. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Verkaufsgewinn bei ETFs überschlagen können , um den Freibetrag in einem Steuerjahr voll auszuschöpfen.
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