Halloween im Straßenverkehr: Darf ich im Kostüm Auto fahren?

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Nicht nur Kinder schlüpfen zu Halloween in Kostüme. Auch Erwachsene wollen verkleidet zur Party – auch mit dem Auto. Was dann im Straßenverkehr gilt. Das Kostüm sitzt, die Party wartet – also schnell noch ins Auto und los. Doch wer verkleidet hinterm Steuer sitzt, sollte wissen, was erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich ist es nicht verboten, zu Halloween kostümiert Auto zu fahren. Wichtig ist aber: Die Verkleidung darf weder Sicht noch Gehör oder Bewegungsfreiheit einschränken, warnt der ADAC . Heißt konkret: Der übergroße Kürbiskopf oder das Echsenkostüm bleiben besser auf dem Rücksitz. Wenn das Kostüm zum Verkehrsrisiko wird Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert ein Bußgeld. Wird die Sicht durch ein Kostüm behindert, drohen laut Auto Club Europa (ACE) mindestens zehn Euro Strafe. Kommt es deshalb zu einem Unfall, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen. Auch das Gesicht darf beim Fahren nicht verdeckt oder verhüllt sein – etwa durch Masken oder Schminke, die das Erkennen verhindert. Fahrerinnen und Fahrer müssen für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben. Wer dagegen verstößt, zahlt 60 Euro Bußgeld. Besondere Schuhe gehören auch zum Kostüm – aber nicht aufs Pedal Beim Schuhwerk gilt: Zwar ist für Privatfahrer kein bestimmtes Schuhwerk vorgeschrieben, aber Monsterfüße, Flipflops oder klobige Stiefel eignen sich nicht zum Fahren. Sie können die Kontrolle über die Pedale erschweren – und im Ernstfall zu einer Mitschuld oder Kürzungen bei der Versicherung führen. Deshalb packt man sperrige Gruselkostüme und Godzillas Füße besser in den Kofferraum und kleidet sich erst am Ziel um. Oder entert als Kürbis oder Grusel-Dino einfach ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Taxi.
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