Ab Januar 2026 dürfen Minijobber mehr verdienen – dank höherem Mindestlohn. Wie sich das auf Arbeitszeit, Abgaben und Verträge auswirkt. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich auch die Verdienstgrenze für Minijobber von derzeit 556 auf künftig 603 Euro im Monat. Für rund 6,9 Millionen Beschäftigte bedeutet das mehr Spielraum beim Zuverdienst. Doch was genau ändert sich dadurch für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Alles Wichtige im Überblick. Minijob-Grenze steigt dynamisch von Jahr zu Jahr Seit Oktober 2022 passt sich die Minijob-Grenze automatisch an den jeweils gültigen Mindestlohn an. Dieses dynamische System sorgt dafür, dass Minijobber trotz steigender Löhne ihre Arbeitszeit nicht reduzieren müssen, um unter der Grenze zu bleiben. Grundlage ist eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Steigt dieser, wächst auch die Verdienstgrenze. So können Beschäftigte künftig bis zu 603 Euro im Monat verdienen, ohne Sozialabgaben zu zahlen. Maximal 43 Arbeitsstunden monatlich An der maximalen Arbeitszeit ändert sich 2026 nichts: Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, kann weiterhin rund 43 Stunden im Monat beschäftigt sein. Grundlage für die Berechnung ist eine feste Formel, die von einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ausgeht. Formel: 10 Stunden × Mindestlohn × 13 Wochen ÷ 3 Monate = Monatsverdienstgrenze 13,90 Euro pro Stunde ergeben bei zehn Arbeitsstunden pro Woche 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 (Wochen) und dividiert durch 3 ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 602,33 Euro – aufgerundet sind das 603 Euro. Dieses Verfahren verhindert, dass Beschäftigte durch Rundungsdifferenzen versehentlich über der Grenze liegen und dadurch sozialversicherungspflichtig werden. Für Arbeitgeber: Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig Für Arbeitgeber bringt die dynamische Anpassung spürbare Erleichterungen. Früher mussten sie bei jeder Mindestlohnerhöhung prüfen, ob die Arbeitszeit ihrer Minijobber reduziert werden musste, um die Verdienstgrenze einzuhalten. Das ist nun nicht mehr nötig: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. Arbeitgeber müssen lediglich die neue Vergütung im Arbeitsvertrag anpassen. Wichtig bleibt jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Laut Bundesarbeitsgericht gilt sie für alle Beschäftigten, also auch für Minijobber. Ausnahmen beim Mindestlohn Nicht alle Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgenommen sind etwa Minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung, Auszubildende, Pflichtpraktikantinnen und -praktikanten, freiwillige Praktikanten mit einer Dauer bis zu drei Monaten sowie ehrenamtlich Tätige. In vielen Handwerksbranchen gilt zudem ein eigener, meist höherer Branchenmindestlohn, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, in der Gebäudereinigung, bei Elektrikern oder Schornsteinfegern. Diese speziellen Lohnuntergrenzen sind verbindlich und müssen eingehalten werden. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder. Rentenversicherung für Minijobber Minijobs bleiben für Beschäftigte grundsätzlich sozialversicherungsfrei, mit einer wichtigen Ausnahme: der Rentenversicherung . Seit 2013 sind Minijobber hier grundsätzlich versicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent beisteuert. Allerdings haben Minijobber das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dafür müssen sie einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen, der diesen an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Ab dann entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen pauschalen Anteil von 15 Prozent. Steueroptionen für Minijobs Auch beim Thema Steuern gibt es zwei Möglichkeiten: Arbeitgeber können Minijobs pauschal mit zwei Prozent versteuern oder die individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse anwenden. Die Pauschsteuer deckt Einkommensteuer , Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab und wird zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt. Für Minijobber mit den Steuerklassen I bis IV kann die individuelle Besteuerung jedoch günstiger sein, vor allem, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Eine kurze Rücksprache mit dem Finanzamt hilft, die passende Variante zu wählen. Gleichbehandlung für Minijobber Minijobber haben Anspruch auf die gleiche Behandlung wie vergleichbare Vollzeitkräfte. Dies gilt nicht erst ab 2026, sondern schon heute. Minijobber müssen also bereits jetzt genauso behandelt werden wie vergleichbare Mitarbeiter in Vollzeit. Der Arbeitgeber darf sie nicht allein wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit schlechter stellen. Das schreibt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Teilzeit- und Befristungsgesetz vor. Deshalb müssen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anteilig gezahlt werden, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprechen. Unterschiede sind nur erlaubt, wenn sie nachvollziehbar begründet sind, etwa durch Qualifikation, Berufserfahrung oder Arbeitsleistung. Andernfalls besteht Anspruch auf eine Nachzahlung. Neue Grenze auch für Midijobber Wer mehr als 603 Euro, aber weniger als 2.000 Euro im Monat verdient, arbeitet im sogenannten Übergangsbereich – auch Midijob genannt. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber einen größeren Anteil übernimmt. Damit sollen niedrige Einkommen entlastet werden. Durch die neue Minijob-Grenze verschiebt sich ab 2026 auch der Einstieg in diesen Übergangsbereich: Er beginnt dann bei 603,01 Euro statt wie bisher bei 556,01 Euro. Mindestlohn steigt 2027 weiter Schon jetzt steht fest, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 erneut steigt, und zwar dann auf 14,60 Euro pro Stunde. Damit wächst auch die Minijob-Grenze weiter auf 633 Euro im Monat. Für Beschäftigte bedeutet das etwas mehr finanziellen Spielraum, für Arbeitgeber mehr Planungssicherheit. Die offizielle Umsetzung erfolgt per Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums, die im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten soll. Teilen Sie Ihre Erfahrung mit Üben Sie einen Minijob aus? Wenn ja: Welchen Beweggrund haben Sie und welche Erfahrung machen Sie mit dieser Beschäftigungsform? Schreiben Sie eine E-Mail an
[email protected] . Bitte nutzen Sie den Betreff "Minijob" und begründen Sie.