Rente aus dem Ausland: Muss ich Krankenkassenbeiträge zahlen?

latest news headlines 4 std vor
Flipboard
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Sozialabgaben auf ausländische Rente. Wer in Deutschland eine gesetzliche Rente bezieht, zahlt darauf auch Krankenversicherungsbeiträge. Doch was gilt, wenn der Rentenanspruch aus dem Ausland stammt? Das fragt sich ein t-online-Leser, für den sogar noch ein Spezialfall gilt: Er zahlt nämlich nicht nur in Deutschland als gesetzlich Pflichtversicherter Krankenkassenbeiträge auf seine ausländische Rente, sondern auch in Frankreich . Ist das richtig? Leider ja. "Seit dem 1. Juli 2011 unterliegen bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht mehr nur die Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung , sondern auch vergleichbare ausländische Renten der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert sind, und ob und in welcher Höhe Beiträge aus Ihrem gesamten Einkommen zu erheben sind." Erhalten Sie beispielsweise eine gesetzliche Rente aus Frankreich, der Schweiz oder Österreich , dann zählt diese als beitragspflichtige Einnahme, und zwar unabhängig davon, ob Sie auf diese Rente im Ausland bereits Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die ausländische Rente aus einem EU-Mitgliedstaat stammt oder aus einem anderen Land. Bei Auslandsrenten gilt besonderer Beitragssatz Da Bezieher einer ausländischen Rente zumindest innerhalb Deutschlands keine höheren Beiträge zahlen sollen als Bezieher einer gleich hohen deutschen Rente, gilt für sie der halbe allgemeine Beitragssatz, also 7,3 Prozent, sowie der halbe Zusatzbeitrag, den die deutsche Krankenkasse eigenständig festsetzt. Lesen Sie auch: Als Rentner nach Österreich auswandern – lohnt sich das? "Die sich daraus ergebenden Beiträge sind vom Rentner allein zu tragen und selbst direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen", sagt Sennewald. "Der ausländische Rentenversicherungsträger ist an den Beiträgen nicht beteiligt." Das bedeutet: Anders als bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland übernimmt die ausländische Rentenkasse nicht die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags und des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Bezieher ausländischer Renten werden daher von vornherein nur mit dem halben Beitragssatz belegt. Dieser wird nicht direkt bei der Auszahlung einbehalten, sondern muss selbstständig an die Krankenkasse überwiesen werden. Wichtig: "Renten aus dem Ausland müssen unbedingt bei der Kranken- und Pflegeversicherung angegeben werden. Wer dies vergisst, muss unter Umständen mit hohen Nachzahlungen rechnen", warnt der Sozialverband VdK.
Aus der Quelle lesen