Im Sommer ist man viel draußen, zu Hause gerne auch auf der Terrasse oder dem Balkon. Kinderlärm und Grillparty freuen die Nachbarn nicht immer - was müssen sie dulden und welche Grenzen gibt es? Welcher Lärm im eigenen Garten oder auf dem gemieteten Balkon ist wie lange erlaubt? Die Basis bilden die gesetzlichen Ruhezeiten, festgelegt von den Bundesländern. Eine generelle Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist üblich, heißt es vom Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE). Dazu kommt in manchen Kommunen eine Mittagsruhe. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften regelt oft noch eine Hausordnung die Ruhezeiten. Diese können auch strenger sein als die gesetzlichen Vorschriften. Laute Geräusche tabu In den Ruhezeiten ist Zimmerlautstärke erlaubt, nicht jedoch laute Geräusche. Und die entsprechenden Ruhezeiten gelten im Sommer auch für die Grillparty oder das Planschen im Pool . Plant man selbst eine längere Feier, kann man bei Nachbarn um Verständnis werben - Anspruch darauf gibt es aber nicht. Tipp: Laden Sie die Nachbarn am besten direkt mit ein. Rasenmäher dürfen, wie alle motorbetriebenen Gartengeräte, nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden. Für besonders laute Maschinen wie einen Graskantenschneider gibt es ein noch engeres Zeitfenster: werktags zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr. Hundegebell und Kinderlärm Bellt ein Hund nur hin und wieder, müssen Nachbarn das grundsätzlich hinnehmen. Übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann Herrchen oder Frauchen allerdings ein Bußgeld einbringen. Wenn Kinder spielen und toben, ist Toleranz angebracht, jedoch nicht grenzenlos. Von kleinen Kindern könne keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, so der Verbraucherschutzverein, bei älteren Kindern schon. Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen nicht beanstandet werden kann, muss zum Beispiel nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft. Was tun bei Lärmbelästigung? Miteinander reden ist immer die erste Wahl. Also: die Störenden ansprechen und versuchen, eine gute Lösung zu finden. Denn auch wenn manches gesetzlich geregelt ist, ist ein dauerhaftes gutes Miteinander wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen. Hilft ein freundliches Gespräch nicht, können Sie laut WiE das Ordnungsamt benachrichtigen. Für Lärmbelästigung ist eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro möglich (§ 117 OWiG). Sie können auch auf zivilrechtlichem Weg eine Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB). Da reicht manchmal ein anwaltliches Schreiben schon aus. Vermieter muss sich kümmern Auch vermietende Eigentümer sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten von Mietern abgestellt wird. Diese können sonst sogar die Miete mindern (§ 536 BGB). Tipp: Fertigen Sie über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll an, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können. Denn damit etwas als Lärmbelästigung gilt, müssen die Geräusche wiederholt aufgetreten sein.