Versorgungsausgleich: Rente nach der Scheidung – das gilt

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Geht die Ehe in die Brüche, hat das auch finanzielle Folgen. Unter anderem müssen Sie Ihre Rentenansprüche aufteilen. Wir erklären, wie das funktioniert. Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sie wirft auch einige Fragen auf. Wer soll das Sorgerecht für die Kinder bekommen? Wer zieht aus? Und wer unterstützt wen im Rentenalter? Für Letzteres immerhin gibt es eine gesetzliche Regelung: den sogenannten Versorgungsausgleich. Ziel ist es, dass beide Partner mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft verlassen. Alle wichtigen Fragen und Antworten im Überblick. Was ist der Versorgungsausgleich? Der Versorgungsausgleich regelt, dass Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, fair unter den ehemaligen Partnern geteilt werden. Denn diese werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gehören Ihnen damit zu gleichen Teilen. Allerdings gibt es meist einen Partner, dessen Rentenanwartschaften geringer ausfallen. In der Regel betrifft das die Frauen, da es oft noch immer sie sind, die wegen der Kinder länger in Elternzeit gehen oder in Teilzeit wechseln. Aber auch durch längere Arbeitslosigkeit oder Jobs in unterschiedlich gut zahlenden Branchen kann eine Lücke zwischen den Rentenansprüchen klaffen. Der Versorgungsausgleich ist – wie der Name schon sagt – dazu da, diese auszugleichen. Rechtliche Grundlage dafür ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) . Vorsicht: "Eine Ehe ist keine Garantie für eine sorgenfreie Rente" Altersarmut: Darum ist Teilzeit Gift für die Rente der Frauen Wie berechne ich den Versorgungsausgleich? Die Rechnung ist simpel: Von jeder Rentenanwartschaft, die im Laufe der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft entstanden ist, bekommen beide Partner jeweils die Hälfte . Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben zum Zeitpunkt der Hochzeit einen Anspruch auf gesetzliche Rente in Höhe von 200 Euro im Monat und zum Zeitpunkt der Scheidung von 700 Euro im Monat. Dann haben Sie während der Ehe 500 Euro hinzuerworben, Ihr Partner würde davon also 250 Euro erhalten. Umgekehrt gilt das Gleiche für Sie bei den Rentenansprüchen des Partners. Was fällt alles unter den Versorgungsausgleich? Beim Versorgungsausgleich werden verschiedene Anwartschaften aufgeteilt. Insbesondere zählen dazu Ansprüche aus der gesetzlicher Rentenversicherung , betrieblicher Altersversorgung , privater Rentenversicherung , Beamtenversorgung , berufsständischer Altersversorgung wie Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltsversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Riester-Rente , Rürup-Rente , Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei privaten Rentenversicherungen gilt: Diese zählen nur zum Versorgungsausgleich, wenn sie zwingend in eine monatliche Auszahlung münden oder Sie sich schon unwiderruflich für ein solches Zahlungsmodell entschieden haben. Haben Sie stattdessen die Einmalzahlung gewählt, fällt der Versicherungsvertrag nicht unter den Versorgungs- sondern den Zugewinnausgleich. Mehr dazu lesen Sie hier. Keinen Ausgleich gibt es bei: Kapitallebensversicherungen , Risikolebensversicherungen, Opferrente, Rente der Berufsgenossenschaft, privater Unfallrente . Wie funktioniert der Versorgungsausgleich in der Praxis? Der Versorgungsausgleich ist automatisch Teil des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens , Sie müssen ihn also nicht gesondert beantragen. Die Entscheidung, wer was von wem bekommt, trifft das Familiengericht. Dafür schickt es Ihnen Fragebögen , in denen Sie erklären, welche Anwartschaften und Versicherungen Sie haben, wie Ihre Versicherungsnummer lautet und ob Sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Ihre Angaben lässt das Gericht dann von den Versorgungsträgern bestätigen . Anschließend erhalten Sie die Mitteilungen der Versorgungsträger zur Ansicht. Prüfen Sie diese sorgfältig auf Fehler, um kein Geld zu verschenken. Das Familiengericht spricht Ihnen schließlich den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil zu. Diesem können Sie noch innerhalb der Beschwerdefrist widersprechen. Tun Sie das nicht, ist die Entscheidung verbindlich und die Versicherer setzen den Ausgleich um. Die Rente wird sich dadurch in der Regel für den einen Partner erhöhen, für den anderen verringern. Beim Versorgungsausgleich unterscheidet man zwischen interner und externer Teilung. Der Standardfall ist die interne Teilung : Dabei erfolgt der Ausgleich innerhalb ein und derselben Versicherung. Haben beide Partner dort bereits ein Konto, werden die erworbenen und abgegeben Anrechte verrechnet. Besteht noch kein Konto, richtet der Versorgungsträger eines für Sie ein. Dafür berechnet er Ihnen in der Regel zwei bis drei Prozent vom Wert des zu teilenden Anrechts. In Ausnahmefällen kann es zu einer externen Teilung kommen, wenn Sie und Ihr Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert sind. Das bedeutet, dass die Rentenanrechte des Partners auf einen Versorgungsträger Ihrer Wahl übertragen werden. Das ist etwa dann möglich, wenn der abgebende Partner Rentenanwartschaften bei mehreren Versicherern erworben hat, der abgebende Partner diese aber bei einem Träger bündeln möchte. Auch die Beamtenversorgung von Kommunal- und Landesverwaltung wird in der Regel extern geteilt. Gleiches gilt für die Betriebsrente. Hier können Sie wählen, ob das Geld zum Beispiel in die gesetzliche Rentenversicherung , eine Pensionskasse oder Direktversicherung gehen soll. Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich? Der Versorgungsausgleich entfällt, wenn eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft weniger als drei Jahre gehalten hat. Es sei denn, einer der Partner verlangt ihn ausdrücklich (§3 Abs. 3 VersAusglG). Dafür ist dann ein Antrag nötig. Dieser kann sich lohnen, wenn Ihr früherer Partner während der Ehe stark hinzuverdient hat. Rentenansprüche werden zudem nicht geteilt, wenn in der Ehe Gewalt ausgeübt wurde, ein Partner den anderen also zum Beispiel verletzt oder bedroht hat. Der Versorgungsausgleich wäre dann grob unbillig, wie es in §27 VersAusglG heißt. Irrglaube: Darum können Sie eine Ehe nicht annullieren lassen Außerdem gibt es beim Versorgungsausgleich eine Bagatellgrenze . Ist diese unterschritten, muss das Familiengericht die Anwartschaften nicht ausgleichen. 2021 liegt die Mindestgrenze bei einem Kapitalwert von 4.242 Euro. Würde der Ausgleichswert als monatliche Rente ausgegeben, muss er mehr als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße ausmachen. 2024 wäre das eine monatliche Rente von 35,35 Euro. Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten? Ja, das geht. Sie können den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausschließen . Das ist sogar noch möglich, wenn Ihre Scheidung bereits läuft. Allerdings sollten Sie sich das gut überlegen, da der Ausgleich wichtig für Ihre Altersvorsorge sein kann. Heiraten Sie aber beispielsweise erst spät oder verdienen beide Partner gutes Geld, haben Sie womöglich schon beide genügend Anwartschaften erworben, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr nötig ist. Damit der Ausschluss Bestand hat, muss ein Notar ihn beurkunden . Außerdem schaut das Familiengericht noch einmal ganz genau, ob der Verzicht nicht doch unfair für einen der Partner wäre. Scheidung: Was kostet sie und wer muss zahlen? Gibt es einen gerichtlichen Vergleich , können Sie auch noch beim Scheidungstermin auf den Versorgungsausgleich verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner einen eigenen Anwalt an ihrer Seite haben. Lesen Sie hier, wie Sie einen guten Scheidungsanwalt finden. Was muss ich als Rentner beim Versorgungsausgleich beachten? Sind Sie bereits in Rente, wenn das Familiengericht sein Urteil zum Versorgungsausgleich spricht , erhöht oder mindert sich Ihre Rente ab dem Monat, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung wirksam wird. Bekommen Sie oder Ihr ehemaliger Partner schon bei der Scheidung Rente , passt die gesetzliche Rentenversicherung die Versorgung erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem sie die Mitteilung des Familiengerichts erhalten hat. Die Versicherung vermeidet so doppelte Zahlungen, weil die Kürzungen einen gewissen Vorlauf benötigen. Ihr Geld muss dadurch aber nicht verloren sein: Sie können Ihren Partner rechtlich dazu verpflichten, Ihnen den Betrag zurückzuzahlen, um den sich Ihre Rente bereits hätte erhöhen müssen.
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