Witwenrente nach Scheidung: Wann Ex-Partner doch profitieren können

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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Erhalten Geschiedene Witwenrente? Stirbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente . Doch was, wenn die Ehe bereits geschieden wurde? Das fragt sich eine t-online-Leserin, die wissen möchte: "Steht mir etwas von der Erwerbsunfähigkeitsrente meines verstorbenen Ex-Mannes zu?" In der Regel lautet die Antwort: nein. Grundsätzlich haben nur Paare, die verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus der Versicherung des Verstorbenen. Es gibt aber eine Sonderregel. "Sollte die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein, dann besteht unter Umständen ein Anspruch auf Witwenrente auch für die geschiedene Ehefrau", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. Die Ehe der Leserin dürfte nach ihren Angaben jedoch erst später geschieden worden sein. Die gute Nachricht: Vermutlich wurde sie trotzdem an den Rentenansprüchen des Ex-Manns beteiligt. Denn für Scheidungen ab dem 1. Juli 1977 wurde der sogenannte Versorgungsausgleich eingeführt. Dabei werden die Rentenanwartschaften, die Paare während ihrer Ehe erworben haben, hälftig unter den Ex-Partnern aufgeteilt. Da es meist einen Partner gibt, dessen Rentenansprüche geringer ausfallen, erhält dieser dann Rentenpunkte auf sein Rentenkonto gutgeschrieben, während der andere Rentenpunkte verliert. Mehr dazu, wie der Versorgungsausgleich bei Scheidung funktioniert, lesen Sie hier. Rentenkürzung kann rückgängig gemacht werden "Haben Sie eine Gutschrift erhalten, profitieren Sie davon, sobald Sie selbst eine Rente beziehen. Mussten Sie Rentenpunkte abgeben, können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Anpassung wegen Tod beantragen und Ihre Punkte werden Ihnen zurückübertragen", sagt Sennewald. Allerdings können Sie sich oft nur dann Rentenpunkte zurückholen – und damit Ihre Rente erhöhen –, wenn Ihr Ex-Partner vor seinem Tod maximal 36 Monate Rente bezogen hat. War er schon länger als diese drei Jahre in Rente, bleibt Ihre eigene Rente gekürzt – selbst wenn der verstorbene Ex-Partner nichts mehr von Ihren an ihn abgetretenen Rentenpunkten hat. Aber auch hier gibt es wieder eine Ausnahme. Fand der Versorgungsausgleich bei Ihrer Scheidung bis zum 31. August 2009 statt, können Sie unter Umständen auch dann beim Familiengericht eine Anpassung wegen Tod beantragen, wenn Ihr Ex-Partner nach seinem Rentenbeginn länger gelebt hat als 36 Monate. Mehr zu dieser oft unbekannten Regel lesen Sie hier. Anpassung wegen Tod kann Nachteile bringen Haben Sie sich nach September 2009 scheiden lassen, gilt für Sie beim Versorgungsausgleich das sogenannte neue Recht. Stirbt Ihr Ex-Partner und Sie erwägen, eine Anpassung wegen Tod zu beantragen, sollten Sie eine Sache bedenken: Im neuen Recht gilt der sogenannte Hin- und Her-Ausgleich. Das heißt, jeder Ehepartner gibt von seinen Rentenansprüchen, die er während der Ehe erworben hat, die Hälfte an den anderen ab und erhält gleichzeitig von diesem die Hälfte der Rentenansprüche. Jeder Ehepartner erwirbt also die Hälfte von jedem Anwartschaftsrecht seines Partners als eigene Anrechte bei dem jeweiligen Versorgungsträger. "Beantragen Sie in diesem Fall eine Anpassung wegen Tod des Ex-Partners, entfällt nicht nur die mögliche Kürzung aus dem Versorgungsausgleich, sondern auch jede Gutschrift", warnt Sennewald. Wem die Neuberechnung also beispielsweise Vorteile bei der Höhe seiner gesetzlichen Rente brächte, könnte an anderer Stelle – etwa bei Ansprüchen aus einer Betriebsrente – Nachteile haben. Sie sollten einen Antrag daher nur stellen, wenn ihr Einkommen dadurch insgesamt steigt. Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an die Deutsche Rentenversicherung. Erste Anlaufstelle ist das kostenlose Servicetelefon unter 0800-10004800.
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