BFH-Urteil: Keine Steuervergünstigung für Pflegezusatzversicherung

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Pflege kann teuer werden – und wer vorsorgt, fühlt sich sicherer. Doch steuerlich lohnt sich das nicht, wie ein Urteil zeigt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht zwingend abzugsfähig sind (Az: R 10/20). Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber nur das Existenzminimum steuerlich schützt. Dies umfasst jedoch lediglich die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die eine Grundabsicherung sicherstellen. Freiwillige Zusatzversicherungen gehen über dieses Mindestniveau hinaus und fallen daher nicht unter die steuerliche Freistellungspflicht, wie aus dem Urteil hervorgeht. Steuerstreit um Pflegeversicherung Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Beide waren privat kranken- und pflegeversichert und verfügten zusätzlich über eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung mit einem Pflegetagegeld von 50 Euro pro Tag. Das Finanzamt erkannte die hierfür gezahlten Beiträge in Höhe von 601,32 Euro steuerlich nicht an, da der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) ausgeschöpft war. Frag t-online: Brauche ich eine Pflegezusatzversicherung? Das Ehepaar widersprach dieser Entscheidung mit dem Argument, die Zusatzversicherung diene der Sicherung des sozialhilfegleichen Existenzminimums, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steuerfrei bleiben müsse. Damit sind die finanziellen Mittel gemeint, die der Staat einem Bürger nicht besteuern darf, weil er sie zur Deckung seines grundlegenden Lebensbedarfs benötigt. Die Kläger beriefen sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008 (2 BvL 1/06), wonach auch Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen Teil des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums sein können. Sie führten an, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die tatsächlichen Kosten insbesondere einer vollstationären Pflege zu decken. Diese betrügen teils über 1.900 Euro monatlich. Eigenanteile steigen: So teuer ist ein Platz im Pflegeheim Während Bedürftige diese Lücke über Sozialhilfe abgedeckt bekämen, so argumentierten die Kläger, müssten privat Versicherte sie aus eigenem Einkommen oder Vermögen schließen. Ihre freiwillige Zusatzversicherung gleiche diese Versorgungslücke aus. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, diese steuerlich absetzen zu können. Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, wies die Klage jedoch ab (Az: 9 K 2170/17), woraufhin die Kläger Revision einlegten. Urteil des BFH: Pflegezusatzversicherung nicht absetzbar Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Revision mit der Begründung abgewiesen, dass die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind, weil sie über die gesetzlich vorgesehene Basisabsicherung hinausgehen. Der BFH betont, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem ausgestaltet hat. Sie deckt also nur einen Teil der Pflegekosten ab. Diese Entscheidung sei verfassungsrechtlich zulässig. Eine steuerliche Förderung von Zusatzversicherungen würde dieses System unterlaufen, da sie einer staatlich mitfinanzierten Vollversicherung gleichkäme. Freiwillige Pflegezusatzversicherungen gelten zudem als vermeidbare Aufwendungen, da sie nicht verpflichtend sind. Nur Pflichtbeiträge, die der Grundsicherung dienen, müssen steuerlich freigestellt werden. Die Richter sehen daher keine Verletzung des Grundrechts auf Steuerfreiheit des Existenzminimums. Zudem können im Pflegefall entstehende Eigenanteile weiterhin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Eine zusätzliche steuerliche Begünstigung der freiwilligen Zusatzversicherung sei damit weder notwendig noch verfassungsrechtlich geboten.
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