Ab wann ist eine Straße zu schmal, um darauf zu parken? Die Straßenverkehrsordnung gibt einen wichtigen Richtwert vor. Enge und zugeparkte Straßen können ein Durchkommen unmöglich machen. Wenn Mitarbeiter der Abfallentsorgung oder Rettungskräfte nicht mehr durchkommen, kann das besonders ärgerlich oder sogar lebensbedrohlich sein. Daher gelten an einigen Stellen Halte- und Parkverbote, auf die nicht extra mit Schildern hingewiesen werden muss: Dazu gehören laut Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO) enge und unübersichtliche Straßenstellen sowie Kurven. Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen mindestens fünf Meter frei bleiben (im Falle eines Radwegs mindestens acht Meter). Ansonsten sind mindestens 35 Euro fällig, wenn das Ordnungsamt einen Bußgeldbescheid ausstellt. Kommen Rettungskräfte aufgrund eines unzulässig geparkten Autos nicht durch, kostet das laut Bußgeldkatalog 100 Euro und es gibt einen Punkt in Flensburg . Auch die Breite entscheidet Auch die Breite der Fahrbahn ist entscheidend dafür, ob Sie Ihr Auto dort abstellen dürfen oder nicht: Parken ist laut StVO an den Stellen verboten, bei denen zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung ein Fahrstreifen von nur noch 3,05 Metern oder weniger verbleibt. Dieser Wert ergibt aus der maximal zulässigen Breite eines Fahrzeugs von 2,55 Metern und einem jeweiligen Seitenabstand von 25 Zentimetern. Auch das Parken außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen eines verkehrsberuhigten Bereichs ist verboten: Hier handelt es sich streng genommen nicht um eine Fahrbahn, sondern um eine Sonderfläche. Wer nicht auf einer ausgewiesenen Parkfläche steht, riskiert eine Geldbuße von mindestens 10 Euro. Falls es häufiger Probleme in einer Straße gibt, schalten die Entsorgungsbetriebe mittlerweile häufig das Ordnungsamt ein, das ein Bußgeldverfahren einleitet oder Autos sogar abschleppen lässt. Übrigens: Falls ein Müllauto wegen eines Falschparkers nicht durchkommt, wird der Müll in diesem Bereich auch nicht nachträglich abgeholt.