Pflegeheim schließt: Diese Rechte haben Bewohner und Angehörige

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Ein Pflegeheim bei Hannover setzte zahlreiche Bewohner kurzfristig vor die Tür. Ein Ausnahmefall, doch immer wieder müssen Heime schließen. Vollkommen schutzlos sind die Betroffenen aber nicht. Plötzlich musste alles ganz schnell gehen: Gerade einmal 24 Stunden Zeit bekamen laut einem Bericht der "Bild" die 59 Bewohner eines Pflegeheims im Raum Hannover , um zusammenzupacken und auszuziehen. Wenig Zeit für Bewohner und Angehörige, einen Platz in einem anderen Heim zu finden. "Es ist das reine Chaos, alle verlassen fluchtartig das Heim", zitiert die "Hannoversche Allgemeine" einen Angehörigen. Dass Bewohner so kurzfristig vor die Tür gesetzt werden, ist ein absoluter Ausnahmefall – die Schließung eines Heimes hingegen nicht. Laut Arbeitgeberverband Pflege mussten in den Jahren 2023 und 2024 über 1.200 Pflegeeinrichtungen schließen oder Insolvenz anmelden – aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Doch welche Rechte haben die Bewohner in solchen Fällen? Viele Pflegeheime geben auf Im Hannoveraner Fall hatte die Heimaufsicht als zuständige Behörde die Schließung veranlasst. Im Nachrichtenmagazin "Spiegel" begründete sie ihre Entscheidung: "Die Heimleitung teilte am 01.04.2026 mit, dass zur Frühschicht nur drei Pflegepersonen sowie Reinigungs- und Küchenpersonal erschienen waren. Für die Schicht ab 16.00 Uhr stand zu befürchten, dass gar kein Pflegepersonal mehr erscheint." Mitarbeiter sollen laut Presseberichten bereits seit Februar kein Gehalt mehr ausgezahlt bekommen haben. Eine Insolvenz der Einrichtung wird durch den Betreiber allerdings bislang verneint. Die Einstellung des Betriebs ist ein Grund, der eine Kündigung durch den Heimbetreiber rechtfertigt. Prinzipiell ist eine Kündigung durch das Pflegeheim laut Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz rechtens. Allerdings muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen. Weitere Gründe können der Zahlungsverzug oder etwa eine Pflichtverletzung des Bewohners sein, etwa eine wiederholte Missachtung eines im Heim herrschenden Rauchverbots. Bei einer Kündigung muss sich der Heimbetreiber jedoch an eine festgelegte Kündigungsfrist halten. Eine Fachberaterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erklärt t-online: "Die Kündigung muss zum 3. Werktag eines Monats erfolgen, damit sie zum Ende des Folgemonats greift." Ein Beispiel: Wenn der Heimbetreiber bis zum 2. Februar die Kündigung ausspricht, kann der Bewohner noch bis Ende März im Heim wohnen bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Heimbetreiber auch verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Pflege zu erbringen. Eine solch kurzfristige Entlassung der Heimbewohner wie in Hannover entspricht indes nicht der Gesetzeslage. Betreiber muss Alternativen aufzeigen Grundsätzlich sei der Pflegeheimbetreiber bei einer Kündigung eines Heimbewohners auch verpflichtet, Alternativen anzubieten, heißt es von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Der Heimbetreiber müsse Ersatzangebote mit vergleichbaren Leistungen aufzeigen, die sich zudem in zumutbarer Nähe befinden. "Einem Versicherten in Mainz Pflegeheimplätze in Leipzig anzubieten, ist nicht ausreichend", erklärt die Fachberaterin. Ein weiteres Kriterium: Die neue Einrichtung muss auch bereit sein, den Pflegeheimbewohner aufzunehmen. Die bloße Nennung weiterer Einrichtungen in der Umgebung greift folglich zu kurz. Kommt der Heimbetreiber seiner Verantwortung nicht nach, muss die Heimaufsicht einspringen. Häufig arbeitet sie in derartigen Fällen mit den Pflegekassen zusammen. An diese Vorschläge sind der Heimbewohner und dessen Angehörige jedoch nicht gebunden. Sie können selbst nach einer Alternative suchen. Laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz muss der Betreiber im Falle einer Schließung des Heimes die anfallenden Umzugskosten zumindest in einem angemessenen Umfang übernehmen. Für die Organisation des Umzugs sind hingegen der Bewohner oder dessen Angehörige zuständig.
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