Offiziell gibt es in Deutschland 7,9 Millionen Schwerbehinderte. Es dürften aber deutlich mehr sein. Denn viele Menschen sind schwerbehindert und wissen es nicht. Es gibt mehr Schwerbehinderte hierzulande, als die offizielle Zahl suggeriert. Denn vielen Menschen ist nicht bekannt, dass auch chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Bronchialasthma, Tinnitus oder Rheuma unter bestimmten Voraussetzungen eine Schwerbehinderung darstellen können. Damit entgehen den Betroffenen Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche. Ab wann gilt man als behindert? Laut dem Sozialverband VdK liegt eine Behinderung vor, wenn jemand eine oder mehrere Beeinträchtigungen hat, die länger als sechs Monate anhalten. Dabei gelten nicht nur Sinnes- oder Mobilitätseinschränkungen als Behinderung. Nach Angabe des VdK werden auch viele chronische Erkrankungen als Behinderung anerkannt. Allgemein gilt: Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben muss beeinträchtigt sein, damit die Beeinträchtigung als Behinderung anerkannt wird. Die Schwere wird durch den Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ausgedrückt. Dieser wird auf Antrag durch versorgungsärztliche Gutachter bestimmt, die sich auf die sogenannte Versorgungsmedizinverordnung beziehen. Diese Verordnung wird auch GdS-Tabelle genannt. GdB und GdS sind gestaffelt in Zehner-Einheiten und können zwischen 20 und 100 betragen. Ab wann gilt man als schwerbehindert? Jemand gilt als schwerbehindert, wenn der Gesamt-GdB 50 oder mehr beträgt. Darunter fallen die meisten schwereren Ausprägungen körperlicher und psychischer Krankheiten, wie etwa: Arterielle Verschlusskrankheiten Migräne Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen Abhängigkeiten Hör- oder Sehbehinderungen eingeschränkte Lungenfunktion eingeschränkte Herzleistung Bluthochdruck Chronische Darmstörungen wie Colitis ulcerosa oder Crohn-Krankheit Nierenschäden, etwa durch das Nephrotische Syndrom chronische Harnblasenentzündung Akne Diabetes Asthma Tinnitus Rheuma chronische Schmerzen Psychosen und psychische Traumata Tumorerkrankungen Ein Beispiel: Eine schwere Verlaufsform von Migräne mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen kann einen GdB von 50 bis 60 begründen – der Betroffene ist also schwerbehindert. Wie wird der Gesamt-GdB ermittelt? Liegt mehr als eine Erkrankung vor, werden die einzelnen GdBs zusammengerechnet. Entscheidend dabei ist laut VdK, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen untereinander auswirken, also ob sie ganz verschiedene Bereiche im täglichen Leben betreffen oder ob sie sich nachteilig aufeinander auswirken. VdK-Sozialrechtsexpertin Kim Blum erklärt in einem Video des Sozialverbands, wie das ablaufen kann: "Hat jemand etwa Morbus Crohn als chronische Erkrankung mit mittelschwerer Ausprägung, dann wird sich der GdB bei 30 bis 40 befinden. Wenn man zusätzlich Diabetes Typ 1 mit einem GdB 20 hat, kann man diese beiden GdBs nicht einfach addieren. Es wird dann wahrscheinlich auf den höheren GdB von 30 hinauslaufen." Anders könnte das bei der Kombination von Morbus Crohn mit Depression aussehen, so Blum. Hier könnte es sein, dass insgesamt ein höherer Grad der Behinderung anerkannt wird, wenn sich die einzelnen Einschränkungen gegenseitig verstärken. So beantragen Sie einen Schwerbehindertenausweis Wer eine Schwerbehinderung feststellen lassen will, muss beim Versorgungsamt seiner Gemeinde einen Antrag stellen. Dafür reicht ein formloses Schreiben, in dem man um die "Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft" bittet. Viele Behörden bieten den Antrag aber auch als Datei auf ihrer Internetseite an. Daraufhin bekommt der Antragsteller ein Formular zugeschickt, das ausgefüllt werden muss. Im Antrag müssen Angaben zur Person, zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten gemacht werden. Aber: "Es kommt nicht nur auf die Diagnose an, sondern auf die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen. Deshalb sind detaillierte Befundberichte sehr wichtig und sollten beim Antrag direkt mitgeschickt werden", erklärt Blum. Auch den behandelnden Arzt vor Antragstellung zu informieren, ist laut der VdK-Sozialrechtsexpertin sinnvoll, da dieser eventuell vom Versorgungsamt kontaktiert und befragt wird. Die Rechtsanwälte Rath & Koll schreiben dazu: "Wichtig ist hierbei, dass der Antragsteller seine persönliche Betroffenheit deutlich macht. Er muss genau beschreiben, inwiefern die Krankheit den eigenen Alltag beeinträchtigt. Außerdem sollte man einen selbst verfassten Tagesablauf beizufügen." Nachteilsausgleich und Vergünstigungen Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller anschließend einen Schwerbehindertenausweis . Mit diesem Ausweis können Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Für Menschen mit (Schwer-)Behinderung sieht der Gesetzgeber verschiedene Nachteilsausgleiche vor. Diese greifen in vielen Lebensbereichen: Betroffene profitieren zum Beispiel von steuerlichen Erleichterungen wie dem Behindertenpauschbetrag oder einer reduzierten Kfz-Steuer. Auch Hilfen zur Mobilität, besondere Parkregelungen sowie Sonderrechte im Berufsleben gehören dazu. Dazu zählen etwa ein besonderer Kündigungsschutz oder zusätzlicher Urlaub. Rentenfrage : Zahle ich mit Schwerbehinderung weniger Steuern auf meine Rente? Doch diese Vergünstigungen stehen nicht automatisch jeder schwerbehinderten Person in vollem Umfang zu. Welche Nachteilsausgleiche tatsächlich greifen, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem der Grad der Behinderung, die konkrete Art der Beeinträchtigung sowie bestimmte Merkzeichen, die im Schwerbehindertenausweis vermerkt sind. Zudem können Menschen mit Schwerbehinderung früher in Rente gehen. Grundsätzlich erreichen schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze und können eine Rente ohne Abzüge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Sie können auch mit 62 Jahren in Rente gehen – vorausgesetzt, sie haben mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und sind 1964 oder später geboren. Dann kann es aber zu Kürzungen kommen. Rentenfrage : Gilt die abschlagsfreie Rente mit 63 auch für Schwerbehinderte? Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nicht von Schwerbehinderung erzählen Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung zu erzählen. Es gibt aber eine Ausnahme: Eine Offenbarungspflicht besteht, wenn der Betroffene aufgrund seiner Behinderung die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt. Generell gilt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern haben sollen. Daher haben sie besondere Rechte. Ihnen stehen etwa fünf Tage zusätzlicher bezahlter Urlaub im Jahr sowie das Recht zu, Mehrarbeit zu verweigern. Zudem können Schwerbehinderte nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Erst muss das Integrationsamt dem zustimmen. Auch außerhalb des Berufslebens gibt es einige Vergünstigungen. So können etwa mobilitätsbehinderte Menschen günstiger oder mitunter auch kostenlos mit Bus und Bahn fahren . Sie haben zudem in manchen Fällen die Möglichkeit, ihr Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot und auf Behindertenparkplätzen zu parken. Bei Kultur- und Freizeitveranstaltungen gibt es oft Preisnachlässe, wenn man einen Schwerbehindertenausweis vorlegt. Schwerbehinderte haben Anspruch auf Assistenz Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Sie unterstützt Menschen mit Behinderungen direkt am Arbeitsplatz. Eine Assistenzkraft hilft dort, wo Einschränkungen die Arbeit erschweren, etwa durch praktische Hilfstätigkeiten, Unterstützung bei der Kommunikation oder bei der Zusammenarbeit mit Kollegen. Ziel ist es, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und vorhandene Fähigkeiten optimal zu nutzen. Die Unterstützung richtet sich an schwerbehinderte Menschen mit erheblichem Hilfebedarf. Die Betroffenen bringen die fachliche Qualifikation selbst mit, die Assistenz übernimmt ergänzende Aufgaben wie Vorlesen oder Dolmetschen. Die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz übernimmt das Integrationsamt auf Antrag aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall schriftlich bestätigen, dass er mit der betriebsfremden Assistenz einverstanden ist.