Steuererklärung 2025: Finanzamt erkennt diese Belege nicht mehr an

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Krankheitskosten lassen sich in bestimmten Fällen steuerlich absetzen. Doch bei den Belegen schaut das Finanzamt nun genauer hin. Was Sie beachten müssen. Gerade im Alter häufen sich Arztbesuche und damit auch mögliche Kosten. Die gute Nachricht: Krankheitskosten können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Doch wer Kosten für Medikamente oder Hilfsmittel von der Steuer absetzen will, muss diese künftig besser nachweisen. So akzeptieren die Finanzämter ab der Steuererklärung 2025 nur noch vollständige Apothekenbelege. Das teilt der Lohnsteuerverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (LVH) mit. Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen gelten, die von der Steuer abgesetzt werden können. Hierfür müssen sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen medizinisch notwendig sein. Das ist bei Medikamenten der Fall, die vom Arzt verschrieben wurden. Sie werden nicht von der Krankenkasse erstattet. Sie dürfen nicht allein der Krankheitsvorbeugung dienen. Das Finanzamt prüft zudem, ob tatsächlich eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Hierfür wird zunächst errechnet, welche finanzielle Belastung zumutbar ist. Diese beträgt – je nach Höhe der Einkünfte, Veranlagungsart, Zahl der Kinder – zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags aller Einkünfte. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, wirken sich die Ausgaben steuermindernd aus. Ausnahmeregel gilt nicht mehr Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, muss für diese einen Nachweis erbringen. Früher war dies das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung. Seit diese durch das E-Rezept ersetzt wurden, ist dieser Nachweis nicht mehr möglich. Die Finanzämter akzeptierten daraufhin für das Veranlagungsjahr 2024 Quittungen aus den Apotheken, selbst wenn auf diesen der Name der steuerpflichtigen Person nicht verzeichnet war. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung. Wer an seiner Steuererklärung für das Jahr 2025 sitzt, kann diese Regel nicht mehr in Anspruch nehmen. Stattdessen ist ein Apothekenbeleg nötig, der zwingend die folgenden Angaben enthält, und der auf Wunsch erstellt wird. Dazu zählen: Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels Art des Rezepts Höhe der Zuzahlung Name der steuerpflichtigen Person Fehlen diese Angaben, kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt, warnt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Gut zu wissen: Wer noch Apothekenbelege ohne Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
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