Steuerzahlungen ab Oktober: Namensprüfung kann Probleme machen

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Steuern zahlen wird komplizierter: Seit Oktober gelten neue Prüfregeln bei Überweisungen – und schon kleine Abweichungen können Probleme machen. Steuernachzahlung oder Vorauszahlung fällig? Seit dem 9. Oktober 2025 muss man bei einer solchen Überweisung genau hinschauen. Entscheidend ist nicht nur, dass die IBAN passt. Auch der Name des Empfänger-Finanzamts sollte exakt stimmen. Sonst kann es bei der Verarbeitung der Zahlung zu Problemen kommen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Der Grund: Seit der im Oktober EU-weit eingeführten Empfänger-Überprüfung (Verification of Payee, VoP) setzen einzelne Bundesländer spezifische Anforderungen um. Wird nicht der korrekte Kontoname des Finanzamts angegeben, kann es passieren, dass die Zahlung nicht automatisch verarbeitet werden kann und das Finanzamt nachhakt. Informationen stehen auf dem Steuerbescheid Die VoP kann Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei helfen, Fehler zu vermeiden. Stimmen die Angaben in der Überweisung nicht exakt mit denen des Empfängers überein, werden sie nämlich darauf hingewiesen – und bekommen unter Umständen den korrekten Namen des Kontoinhabers angezeigt. Dann heißt es: nachbessern. Nur wenn die Prüfung ergibt, dass der korrekte Name zur IBAN eingegeben wurde, sollte man die Überweisung final freigeben. Die Kontoinformationen eines Finanzamts finden Sie zum Beispiel auf Ihrem jeweiligen Steuerbescheid. Ansonsten hilft es, bei der Behörde nachzufragen. Rentenüberweisungen unverändert sicher Hingegen keine Probleme aufgrund der neuen EU-Zahlungsrichtlinie gibt es Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge bei der Überweisung der Renten. In sozialen Netzwerken kursierten Falschmeldungen , wonach Rentenzahlungen ab Oktober ausbleiben würden. In einigen Beiträgen wurde fälschlicherweise behauptet, Renten könnten wegen kleinster Namensabweichungen – etwa durch fehlende Zweitnamen oder Tippfehler – nicht mehr ausgezahlt werden. Diese Behauptungen sind laut Rentenversicherung jedoch falsch. Die Rentenversicherung stellt klar, dass sie von der Möglichkeit des sogenannten Opt-out Gebrauch macht: Die vorgeschriebene Namensprüfung wird bei Rentenzahlungen nicht angewendet. Damit werden Renten auch nach Einführung der neuen Richtlinie weiterhin pünktlich und ohne Einschränkungen überwiesen.
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