Assistierter Suizid der Kessler-Zwillinge: Welche Sterbehilfe ist erlaubt?

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Die Kessler-Zwillinge haben ihr Leben selbstbestimmt beendet. Aber nicht jede Form der Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt. Alice und Ellen Kessler haben ihr Leben am 17. November durch assistierten Suizid gemeinsam beendet. Zuerst hatte die "Bild"-Zeitung über den Tod der ehemaligen Showgirls berichtet. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) bestätigte dem Bayerischen Rundfunk (BR), dass die Schwestern den Zeitpunkt ihres Todes selbst gewählt hatten. Sogar das genaue Todesdatum hatten sie selbst festgelegt . Die beiden ehemaligen Tänzerinnen waren seit längerer Zeit Mitglieder des Vereins und wurden bei ihrem letzten Schritt von einer Ärztin und einem Juristen begleitet. Die Nachricht ihres Todes bewegt viele und wirft zugleich wichtige Fragen auf: Was ist in Deutschland erlaubt, wenn Menschen ihr Leben beenden wollen? Und wo liegen die rechtlichen Grenzen der Sterbehilfe? Was bedeutet assistierter Suizid – und ist er erlaubt? Wer sich in Deutschland dafür entscheidet, sein Leben mit Unterstützung zu beenden, bewegt sich in einem sensiblen, aber seit dem Jahr 2020 rechtlich klar geregelten Bereich. Der assistierte Suizid – also die Beihilfe zur Selbsttötung – ist nicht strafbar, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Form der Sterbehilfe unterscheidet sich von der aktiven Sterbehilfe, bei der ein Dritter selbst den Tod herbeiführt, etwa durch die Verabreichung eines tödlichen Medikaments. Diese ist in Deutschland nach wie vor strafbar (§ 216 StGB). Der assistierte Suizid hingegen erlaubt, dass ein Mensch – etwa ein Arzt oder ein Vertreter eines Sterbehilfevereins – ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt. Die entscheidende Handlung, also die Einnahme, muss jedoch von der suizidwilligen Person selbst vorgenommen werden. Genau das taten auch Alice und Ellen Kessler. Sie wählten den Zeitpunkt ihres Todes eigenständig und nahmen die Hilfe der DGHS in Anspruch, die sie juristisch und medizinisch begleitete. Unterschiedliche Formen Sterbehilfe: Was ist erlaubt, was strafbar? Neben dem assistierten Suizid gibt es andere Formen der Sterbehilfe. In Deutschland erlaubt sind: Passive Sterbehilfe: Der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Ernährung, wenn dies dem Wunsch des Patienten entspricht. Indirekte Sterbehilfe: Linderung schwerer Schmerzen durch Medikamente wie Morphine, die als Nebenwirkung das Leben verkürzen können. Ziel ist hier nicht der Tod, sondern die Leidensminderung. Die Verbraucherzentrale bevorzugt daher die Bezeichnung "Therapien am Lebensende". Die indirekte Sterbehilfe kann man in einer Patientenverfügung regeln. Verboten bleibt: Aktive Sterbehilfe: Aktive Sterbehilfe (juristisch: Tötung auf Verlangen) bedeutet, dass eine dritte Person handelt, um einen anderen zu töten. Er verabreicht auf ausdrückliches Verlangen des Patienten ein Medikament, welches in kurzer Zeit zum Tod führt. Auch auf ausdrücklichen Wunsch bleibt diese Handlung strafbar. Die aktive Sterbehilfe unterscheidet sich juristisch entscheidend von anderen Formen: Hier tötet ein anderer Mensch bewusst und direkt. Trotz aller Diskussionen über Selbstbestimmung und Leidensvermeidung sieht der Gesetzgeber in Deutschland darin eine Tötung auf Verlangen und stellt diese unter Strafe. Die Debatte ist gesellschaftlich umstritten und wird politisch immer wieder aufgegriffen, doch bislang ohne gesetzliche Neuregelung. Wie kann man im Voraus vorsorgen? Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Besonders bei schwerer Krankheit oder Bewusstlosigkeit dient sie als klare Richtschnur für Ärztinnen, Ärzte und Angehörige. Dort können Sie zum Beispiel festlegen, dass Sie keine künstliche Ernährung wünschen oder bei schwerem Leiden eine Schmerztherapie auch dann möchten, wenn sie das Leben verkürzen könnte. Ebenso wichtig ist eine Vorsorgevollmacht , mit der Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, Ihre Wünsche durchzusetzen. Ehepartner oder Kinder dürfen dies nicht automatisch. Eine Betreuungsverfügung legt darüber hinaus fest, wer im Falle einer rechtlichen Betreuung als Betreuer eingesetzt werden soll – oder eben nicht. Auch die Kessler-Zwillinge haben sich schon eine Zeit lang mit ihrem Tod auseinandergesetzt. Bereits im vergangenen Jahr kündigte Ellen Kessler an: "Im Tode vereint, so hätten wir es gern – und so haben wir es auch testamentarisch verfügt." Hinweis: Falls Sie viel über den eigenen Tod nachdenken oder sich um einen Mitmenschen sorgen, finden Sie hier sofort und anonym Hilfe .
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